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Änderung § 187 Brennereiordnung vom 15.12.2010

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§ 187 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 187 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 66 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864

(Textabschnitt unverändert)

§ 187


(Text alte Fassung)

(1) Die Abnahmetage werden vom ersten Abfertigungsbeamten nach den Richtlinien des Reichsmonopolamts und nach Anhörung des Brennereibesitzers mindestens für einen Monat und so rechtzeitig im voraus bestimmt, daß bei den Brennereien, die den Branntwein abliefern, die zu dessen Versendung erforderlichen Gefäße rechtzeitig von der Reichsmonopolverwaltung bereitgestellt werden können. Bei Festsetzung der Abnahmetage für diese Brennereien ist darauf zu achten, daß bei Verladung mit der Eisenbahn der Frachtraum nach Möglichkeit ausgenutzt wird. Die Abnahmetage können aus dienstlichen Gründen oder auf Antrag des Brennereibesitzers verlegt werden, wenn durch Benehmen mit der Reichsmonopolverwaltung festgestellt wird, daß die Versandgefäße zu dem in Aussicht genommenen Tag bereitgestellt werden können.

(2) Die festgesetzten Abnahmetage sind dem Brennereibesitzer, der Zollstelle und der Verwertungsstelle der Reichsmonopolverwaltung, Abteilung Fässer, mindestens 14 Tage vor der ersten Abnahme im Monat mitzuteilen. Für die Mitteilung an die Verwertungsstelle ist das vom Reichsmonopolamt vorgeschriebene Muster zu verwenden; hierbei ist die voraussichtlich abzufertigende Raummenge und, soweit ablieferungsfreier Branntwein (§ 149) abgeliefert werden soll, die Art der verwendeten Rohstoffe anzugeben. Für Brennereien, die den Branntweinaufschlag entrichten, ist die Anzeige an die Verwertungsstelle nicht notwendig.

(Text neue Fassung)

(1) Die Abnahmetage werden vom ersten Abfertigungsbeamten nach den Richtlinien des Bundesmonopolamts und nach Anhörung des Brennereibesitzers mindestens für einen Monat und so rechtzeitig im voraus bestimmt, daß bei den Brennereien, die den Branntwein abliefern, die zu dessen Versendung erforderlichen Gefäße rechtzeitig von der Bundesmonopolverwaltung bereitgestellt werden können. Bei Festsetzung der Abnahmetage für diese Brennereien ist darauf zu achten, daß bei Verladung mit der Eisenbahn der Frachtraum nach Möglichkeit ausgenutzt wird. Die Abnahmetage können aus dienstlichen Gründen oder auf Antrag des Brennereibesitzers verlegt werden, wenn durch Benehmen mit der Bundesmonopolverwaltung festgestellt wird, daß die Versandgefäße zu dem in Aussicht genommenen Tag bereitgestellt werden können.

(2) Die festgesetzten Abnahmetage sind dem Brennereibesitzer, der Zollstelle und der Verwertungsstelle der Bundesmonopolverwaltung, Abteilung Fässer, mindestens 14 Tage vor der ersten Abnahme im Monat mitzuteilen. Für die Mitteilung an die Verwertungsstelle ist das vom Bundesmonopolamt vorgeschriebene Muster zu verwenden; hierbei ist die voraussichtlich abzufertigende Raummenge und, soweit ablieferungsfreier Branntwein (§ 149) abgeliefert werden soll, die Art der verwendeten Rohstoffe anzugeben. Für Brennereien, die den Branntweinaufschlag entrichten, ist die Anzeige an die Verwertungsstelle nicht notwendig.


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