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§ 187 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 187



(1) Die Abnahmetage werden vom ersten Abfertigungsbeamten nach den Richtlinien des Bundesmonopolamts und nach Anhörung des Brennereibesitzers mindestens für einen Monat und so rechtzeitig im voraus bestimmt, daß bei den Brennereien, die den Branntwein abliefern, die zu dessen Versendung erforderlichen Gefäße rechtzeitig von der Bundesmonopolverwaltung bereitgestellt werden können. Bei Festsetzung der Abnahmetage für diese Brennereien ist darauf zu achten, daß bei Verladung mit der Eisenbahn der Frachtraum nach Möglichkeit ausgenutzt wird. Die Abnahmetage können aus dienstlichen Gründen oder auf Antrag des Brennereibesitzers verlegt werden, wenn durch Benehmen mit der Bundesmonopolverwaltung festgestellt wird, daß die Versandgefäße zu dem in Aussicht genommenen Tag bereitgestellt werden können.

(2) Die festgesetzten Abnahmetage sind dem Brennereibesitzer, der Zollstelle und der Verwertungsstelle der Bundesmonopolverwaltung, Abteilung Fässer, mindestens 14 Tage vor der ersten Abnahme im Monat mitzuteilen. Für die Mitteilung an die Verwertungsstelle ist das vom Bundesmonopolamt vorgeschriebene Muster zu verwenden; hierbei ist die voraussichtlich abzufertigende Raummenge und, soweit ablieferungsfreier Branntwein (§ 149) abgeliefert werden soll, die Art der verwendeten Rohstoffe anzugeben. Für Brennereien, die den Branntweinaufschlag entrichten, ist die Anzeige an die Verwertungsstelle nicht notwendig.





 

Frühere Fassungen von § 187 Brennereiordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 66 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1864

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 187 Brennereiordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 187 BrennO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrennO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 66 BRBG 2010 Änderung der Branntweinmonopolverordnung
... durch das Wort „Bundesmonopolverwaltung" ersetzt. 6. § 187 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...