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1. - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Drittes Buch Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

2. Abschnitt Sicherungsmaßnahmen in den Verschlußbrennereien

1. Allgemeines

§ 71



Die Verschlußbrennereien müssen so eingerichtet sein, daß sämtliche weingeisthaltigen Dämpfe innerhalb der Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlagen zu Branntwein verdichtet werden und der gesamte Branntwein in die zu seiner Erfassung bestimmten Vorrichtungen fließt.


§ 72



(1) In den nach § 71 eingerichteten Verschlußbrennereien werden zum Schutz der weingeisthaltigen Dämpfe und des Branntweins Sicherungsmaßnahmen getroffen. Sie bestehen darin, daß die Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlagen sowie ihre einzelnen Teile (Geräte, Gefäße, Rohre; § 74) nach ihrer Beschaffenheit, Aufstellung und Verbindung besonderen Anforderungen genügen müssen (§§ 75 bis 79, 84 bis 108) und daß außerdem von da ab, wo die Abbrennstoffe zum Sieden gebracht werden, bis zu den der amtlichen Erfassung des Branntweins dienenden Vorrichtungen (Absatz 2) Verschlußmaßnahmen zu treffen sind (§§ 80 bis 83a und teilweise §§ 84 bis 108). Wenn auf andere Weise als durch Abtrieb Branntwein gewonnen wird, bestimmt das Hauptzollamt die Sicherungsmaßnahmen im Einvernehmen mit dem Bundesmonopolamt.

(2) Zur Erfassung des Branntweins dienen in der Regel amtliche Sammelgefäße. Darunter sind die Gefäße zu verstehen, aus denen der Branntwein abgenommen wird (§ 186), also die Hauptsammelgefäße, unter Umständen (§ 93 Abs. 3) auch die Zwischensammelgefäße, außerdem die Fuselöl- und Aldehydbranntweinsammelgefäße. Das Hauptzollamt kann an Stelle von Hauptsammelgefäßen die Verwendung von Hauptmeßuhren (§ 106) genehmigen. Es kann auch anordnen, daß außer Hauptsammelgefäßen oder Hauptmeßuhren zur besseren Überwachung der Brennereien noch besondere Meßuhren (Nebenmeßuhren; § 107) aufgestellt werden.




§ 73



(1) Aus dem Verschlußgewahrsam (§ 72 Abs. 1) darf Branntwein nur unter Mitwirkung von Beamten entnommen werden. Vorrichtungen zur Entnahme von Branntwein sind an den amtlichen Sammelgefäßen (§ 72 Abs. 2) anzubringen. Sie dürfen sich - abgesehen von den Fällen in Absätzen 2 und 3 sowie in § 84 Abs. 4 - auch an anderen Stellen befinden, wenn sie zur Durchführung des Betriebes oder der amtlichen Aufsicht nötig sind.

(2) Wenn Branntwein auf Abfindung hergestellt werden darf (§ 116 Abs. 6, 7), kann mit Genehmigung des Hauptzollamts für die Ableitung des auf Abfindung hergestellten Branntweins ein Freigabehahn zwischen Kühler und Vorlage eingebaut werden (s. § 88 Abs. 1). Dasselbe kann in Fällen des § 144 Satz 2 geschehen.

(3) Zur Entnahme kleiner Proben dürfen in die Branntweinrohre vom Bundesmonopolamt geprüfte und beglaubigte Meßvorrichtungen (Probenmeßhähne) eingeschaltet werden, die die Zahl der entnommenen Proben anzeigen. Die Probenmenge (angezeigte Probenzahl vervielfältigt mit der beglaubigten Menge jeder Einzelprobe) ist bei der letzten Branntweinabnahme im Vierteljahr oder - wenn nur wenige Branntweinproben verbraucht worden sind - bei der letzten Branntweinabnahme im Betriebsjahr in ein Branntweinprobenbuch nach vorgeschriebenem Muster einzutragen. Aus der Probenmenge und der in der Brennerei beobachteten durchschnittlichen Weingeiststärke in Raumhundertteilen ist die Weingeistmenge zu berechnen; die Berechnung ist im Probenbuch darzustellen.

(4) Proben, die nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes außerhalb der Brennerei bei betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht werden, werden auf Antrag des Brennereibesitzers entweder versteuert oder unter amtlicher Aufsicht dem Brennereibetrieb wieder zugeführt oder vernichtet.


§ 74



(1) Die Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlagen bestehen aus Geräten, Gefäßen und Rohren.

(2) Als Rohre gelten alle röhrenförmigen Teile der Anlagen, die nur weingeisthaltige Dämpfe fortleiten (Geistrohre) oder die von Branntwein durchlaufen werden (Branntweinrohre). Als Branntweinrohre sind auch anzusehen die Lutterrückständerohre, die Luftrohre auf Branntwein enthaltenden Geräten, Gefäßen und Rohren, die Überlaufrohre und Übersteigrohre. Zu den Rohren der Anlagen gehören ferner die Sauermaischerohre und die Wasser oder Wasserdampf führenden Rohre, soweit sie amtlich zu sichern sind (§ 95, § 97 Abs. 2).

(3) Gefäße sind alle Teile der Anlagen, die ausschließlich die Aufgabe haben, Branntwein aufzunehmen, z.B. Tagessammelgefäße, Hilfssammelgefäße, Zwischensammelgefäße, Hauptsammelgefäße, Fuselölsammelgefäße, Klärgefäße, Überlaufgefäße.

(4) Unter der Bezeichnung "Geräte" werden zusammengefaßt alle nicht zu den Rohren und Gefäßen rechnenden Teile der Anlagen, z.B. Roh- und Feinbrenngeräte, Vorwärmer, Zwischenkühler (Kondensatoren, Dephlegmatoren), Kühler, Vorlagen, Pumpen, Fuselölabscheider, Branntweinmischgeräte, Probenmeßvorrichtungen, Meßuhren, Dampfdruckregler.