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3. - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Drittes Buch Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

2. Abschnitt Sicherungsmaßnahmen in den Verschlußbrennereien

3. Verschlußmaßnahmen

a) Allgemeines

§ 80 Allgemeines



(1) Geräte, Gefäße und Rohre (§ 74), aus denen nach Lösung von Verbindungsstellen oder nach Verletzung der Metallwandungen Alkohol oder alkoholhaltige Dämpfe entnommen werden könnten, sind als besonders gefährdete Anlagenteile durch Verschlusskappen (§ 82) oder Verschlussräume (§ 83) zu sichern.

(2) Verbindungsstellen an den übrigen Geräten, Gefäßen und Rohren sowie an den Kappen sind durch Plombenverschlüsse (§ 81) so zu sichern, dass ein Lösen nur nach Verletzung der Verschlüsse möglich ist. Plombenverschlüsse sind nicht erforderlich an Verbindungsstellen, die durch fachgerechtes Schweißen, Hartlöten oder Nieten, letzteres nur unter Verwendung von Vollnieten, entstanden sind.

(3) Werden besonders gefährdete Anlagenteile durch Geräte oder Gefäße hindurchgeführt, die sonst keiner amtlichen Sicherung bedürfen, müssen diese Geräte und Gefäße von allen Seiten vollständig geschlossen sein und entsprechend Absatz 2 amtlich gesichert werden.


b) Einfache Verschlüsse

§ 81 Plombenverschlüsse



Anlagen- oder Kappenteile, die nach § 80 Abs. 2 zu sichern sind, müssen zunächst durch entsprechende Werkstücke fest und unverrückbar miteinander verbunden werden. An diesen sind dann die Plombenverschlüsse anzulegen. Hierfür müssen an den Werkstücken in möglichst geringen Abständen besondere Vorrichtungen (Bohrungen, Ösen) angebracht sein, die ein zweckentsprechendes und leichtes Anlegen der Verschlüsse zulassen. Ösen müssen angeschweißt oder hart angelötet sein.


c) Doppelverschlüsse

§ 82 Kappenverschlüsse



(1) Kappen sind leicht abnehmbare Metallmäntel, mit denen die damit zu sichernden Teile in einem Abstand von mindestens 20 Millimeter so umschlossen werden, dass ein Zugang zu den bedeckten Teilen nicht besteht. Sie werden durch Plombenverschlüsse (§ 81) gesichert.

(2) Die einzelnen Kappenteile müssen entweder mindestens 10 Millimeter übereinander greifen oder mit umgebogenen Rändern versehen sein, über die ein Blechfalz zu schieben ist. Andere Verbindungen sind zulässig, wenn auch bei ihnen ein Zugang zu den geschützten Teilen der Anlage auszuschließen ist. Das Metall der Kappen muss so stabil sein, dass die Kappenteile an den Verbindungsstellen nicht auseinander gebogen werden können.

(3) Kappen oder Kappenteile dürfen abweichend von § 80 Abs. 2 auch unter Verwendung von Weichlot hergestellt werden. In diesem Fall müssen Ösen oder dergleichen zusätzlich noch mit Vollnieten befestigt sein. Die Innenseiten solcher Kappen sind mit einer hellen, deckenden Farbe zu streichen. Für die Außenseiten gilt § 75 Abs. 2 uns 3. Betriebsnotwendige Ausschnitte in Kappen müssen durch eine auf der Innenseite fest angebrachte Glasscheibe geschützt sein.


§ 83 Raumverschlüsse



(1) Der Verschlussraum ist einschließlich seiner Zugangsstellen von allen Seiten so herzurichten, dass ohne Lösung amtlicher Verschlüsse oder ohne leicht wahrnehmbare Beschädigung des Raumes ein Zugang unmöglich ist. Zu diesem Zweck müssen Wände, Decke und Fußboden des Verschlussraumes aus glatten, übersichtlichen und homogenen Innenflächen bestehen.

(2) Von den Zugangsstellen müssen die Türen einschließlich der Haltevorrichtungen (Rahmen, Angeln) so beschaffen, angebracht oder gesichert sein, dass eine Veränderung ihrer Beschaffenheit oder Lage ohne Hinterlassen sichtbarer Spuren auszuschließen ist. Die sonstigen Zugangsstellen (z.B. Kanäle, Lüftungsöffnungen) sind mit geeigneten Drahtgittern oder Lochblechen abzudecken. Die Befestigungen hierfür sowie Tür- und Fensterscharniere, Verschraubungen und dergleichen sollen möglichst im Inneren des Verschlussraumes angebracht und von außen nicht zugänglich sein. Andernfalls sind lösbare Teile der Verschlussraumabgrenzung durch Plombenverschlüsse zu sichern. Die Türen von Verschlussräumen für Sammelgefäße werden außerdem durch Zollschlösser amtlich gesichert. Der Brennereibesitzer hat Verschlussräume unter Privatmitverschluss zu halten.

(3) Soweit Glas-, Drahtgitter- und Lochblechfelder als Verschlussraumabgrenzung verwendet werden, sind diese von der Innenseite des Verschlussraumes in Metallwinkelrahmen so anzubringen, dass sie sich von außen weder lösen noch verrücken oder ausbiegen lassen. Die Metallwinkelrahmen sind miteinander und mit den sonstigen Verschlussraumabgrenzungen fest zu verbinden. Von außerhalb des Verschlussraumes zugängliche Befestigungen sind durch Plombenverschlüsse zu sichern. Gitter und Lochbleche müssen von den zu sichernden Anlagenteilen einen Abstand von mindestens 1.000 Millimeter haben. Eine Maschenweite bzw. Lochgröße von 225 Quadratmillimeter soll nicht überschritten werden, und die Drahtdicke bzw. der Lochabstand soll wenigstens 2 Millimeter betragen.


§ 83a Übergangsregelung



Ein nach den § 80 Abs. 1 und § 82 in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung angelegter Doppelverschluss bleibt bestehen. Das Hauptzollamt kann ihn bei Umbauten der Brennerei oder anlässlich einer Verschlussprüfung (§ 135) aufheben.