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§ 90 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Drittes Buch Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

2. Abschnitt Sicherungsmaßnahmen in den Verschlußbrennereien

4. Anforderungen, die an einzelne Geräte, Gefäße und Rohre hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, Aufstellung, Verbindung oder Verschließung noch besonders zu stellen sind, und Abweichungen von den allgemeinen Anforderungen

g) Klärgefäße

§ 90



Wenn in Meßuhrbrennereien die Filter in der Vorlage (§ 85 Abs. 2) die Unreinigkeiten des Branntweins nicht vollständig zurückhalten können, kann das Bundesmonopolamt zur mechanischen Reinigung des Branntweins fordern, daß Klärgefäße in die Branntweinleitung eingeschaltet werden. Die Gefäße sind nach Anordnung des Bundesmonopolamts einzurichten.