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§ 96 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Drittes Buch Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

2. Abschnitt Sicherungsmaßnahmen in den Verschlußbrennereien

4. Anforderungen, die an einzelne Geräte, Gefäße und Rohre hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, Aufstellung, Verbindung oder Verschließung noch besonders zu stellen sind, und Abweichungen von den allgemeinen Anforderungen

n) Branntweinrohre

§ 96



Die in Gefäße führenden Branntweinrohre (§ 74 Abs. 2) müssen oben in der Wandung der Gefäße endigen. Das Branntweinrohr, durch das der Branntwein auf das Feinbrenngerät verbracht wird, muß so eingerichtet oder ausgerüstet sein, daß durch dieses Rohr weingeisthaltige Dämpfe aus dem Feinbrenngerät nicht entweichen können.