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§ 107 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Drittes Buch Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

2. Abschnitt Sicherungsmaßnahmen in den Verschlußbrennereien

5. Meßuhren

a) Amtliche Meßuhren

2. Nebenmeßuhren

§ 107


§ 107 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Nebenmeßuhren sind die besonderen amtlichen Meßuhren, die nach § 72 Abs. 2 auf Anordnung des Hauptzollamts zur besseren Überwachung der Brennereien verwendet werden können.

(2) Die Anzeigen der Nebenmeßuhren sind mit den abgenommenen Weingeistmengen zu vergleichen.

(3) Im Einverständnis mit dem Bundesmonopolamt können in besonderen Fällen Hauptmeßuhren zugleich als Nebenmeßuhren benutzt werden.

 
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