Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 119 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Drittes Buch Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein
3. Abschnitt Abfindung der Brennereien
7. Grenzzahl der Obstabfindungsbrennereien
§ 119

Drittes Buch Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

3. Abschnitt Abfindung der Brennereien

7. Grenzzahl der Obstabfindungsbrennereien

§ 119


§ 119 hat 1 frühere Fassung

(1) Das Hauptzollamt Stuttgart führt für jeden Oberfinanzbezirk in den bis zum 31. Juli 1998 geltenden Bezirksgrenzen über die Grenzzahl und über die Zahl der vorhandenen Obstbrennereien, die zur Abfindung zugelassen sind, eine Nachweisung.

(2) Das Hauptzollamt fordert vor der Zulassung einer Obstbrennerei zur Abfindung bei dem Hauptzollamt Stuttgart eine Bescheinigung an, dass durch die Zulassung dieser Brennerei die Grenzzahl nicht überschritten wird. Das Hauptzollamt meldet dem Hauptzollamt Stuttgart jede Veränderung im Bestand der zur Abfindung zugelassenen Obstbrennereien, die eine Eintragung in der Grenzzahlnachweisung erforderlich macht.


Text in der Fassung des Artikels 7 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung G. v. 19. März 2008 BGBl. I S. 450 m.W.v. 1. April 2008



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