(1) Bei Verarbeitung von frischen Kartoffeln und geschrotetem Getreide sind folgende regelmäßige Ausbeuten anzunehmen:
7 Liter Alkohol aus 100 Kilogramm frische Kartoffeln und
26 Liter Alkohol aus 100 Kilogramm geschrotetes Getreide.
(2) Für die Berechnung der Ausbeute nach den regelmäßigen Ausbeutesätzen bleibt das zur Verzuckerung der Maische bestimmte Malz bei frischen Kartoffeln bis zu 5 vom Hundert, bei geschrotetem Getreide bis zu 15 vom Hundert des Gewichts der Rohstoffe außer Betracht. Übersteigt der Malzzusatz diese Grenzen, so ist die Mehrmenge bei Berechnung der Ausbeute als geschrotetes Getreide anzusetzen; Bruchteile eines Kilogramms werden hierbei nicht berücksichtigt.
Bei der Verarbeitung von nichtmehligen Stoffen gelten für einen Hektoliter Material folgende regelmäßige Ausbeuten:
- Kirschen | 5,0 l A, |
- selbst gewonnene Sauerkirschen | 3,5 l A, |
- Zwetschgen | 4,6 l A, |
- Mirabellen | 4,8 l A, |
- Pflaumen und Renekloden | 3,9 l A, |
- Schlehen | 2,0 l A, |
- sonstiges Steinobst | 3,5 l A, |
- Kernobst, auch Fallobst, sowie Kernobstwein | 3,6 l A, |
- Kernobsttrester | 1,5 l A, |
- Weintrauben und -beeren | 5,0 l A, |
- sonstiges Beerenobst | 2,0 l A, |
- Traubenwein | 6,0 l A, |
- Beerenwein und -most | 4,0 l A, |
- Obstweinhefe | 2,5 l A, |
- Traubenweintrester aus deutschen Weinbaugebieten | 2,0 l A, |
- Traubenweintrub (Weinhefe) aus deutschen Weinbaugebieten | 6,0 l A, |
- Topinamburs (Rosskartoffeln) | 4,6 l A, |
- Enzian- und sonstige Wurzeln | 2,0 l A, |
- Bier bis zu 13 Grad Plato | 4,0 l A, |
- Bier mit mehr als 13 Grad Plato | 5,0 l A, |
- Bierrückstände | 2,0 l A. |
Die regelmäßigen Ausbeutesätze (§§ 121, 122) sollen jeweils zum Ende des Abschnitts (§
41 des Gesetzes) überprüft werden. Sie werden wegen Vornahme des Feinbrandes nicht ermäßigt.