(1) In Brennereien, die mehlige Stoffe verarbeiten, darf nur in der Zeit von 6.00 bis 20.00 Uhr oder in der in Einzelfällen vom Hauptzollamt festgesetzten Zeit (Maischfrist) eingemaischt werden.
(2) Als Beginn der Einmaischung gilt der Zeitpunkt, in dem die Verzuckerung der Stärke eingeleitet wird, als Schluß der Einmaischung der Zeitpunkt, in dem das Gärmittel zugesetzt wird. In Zweifelsfällen bestimmt das Hauptzollamt den Zeitpunkt, der als Beginn der Einmaischung zu gelten hat.
(3) Das Hauptzollamt kann die für Maischen aus mehligen Stoffen geltenden Maischfristen auch auf Maischen aus anderen Stoffen ausdehnen.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des §
381 Abs. 1 Nr. 1 der
Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig außerhalb der Maischfrist des Absatzes 1 einmaischt.
Die Maische darf nur in den angemeldeten Geräten oder Gefäßen (§ 50 Nr. 1) bereitet und vergoren werden. Die Behandlung der Maische während der Gärung unterliegt keinen Beschränkungen.
(1) An Gärbottichen (Gärkesseln) dürfen keine Einrichtungen vorhanden sein, die zum Aufkochen des Inhalts verwendet werden können. Es ist jedoch zulässig, daß der Gärbottich (Gärkessel) mit einer Dampfleitung verbunden ist, wenn das Dampfrohr in die Wandung des Gärbottichs (Gärkessels) oben einmündet, nicht in den Gärbottich (Gärkessel) hineinragt und über der Mündung des Dampfrohres im Innern des Gärbottichs (Gärkessels) eine Vorrichtung (Metallsieb oder dergleichen) angebracht ist, welche den Anschluß eines Rohres oder Schlauches verhindert. Das Hauptzollamt kann bei vorhandenen Gärbottichen (Gärkesseln) und bei der Anwendung besonderer Verfahren Ausnahmen zulassen.
(2) Geschlossene Gärbottiche (Gärkessel), die neu aufgestellt werden, müssen mit einem Schauglas und Thermometer ausgestattet sein und die Entnahme von Maischeproben zulassen.
(3) Werden Gärbottiche (Gärkessel) verwendet, die mit Kohlensäurewäsche versehen sind, so muß das weingeisthaltige Waschwasser zusammen mit der Maische des Gärbottichs (Gärkessels) abgebrannt werden.