b) - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)
Drittes Buch Überwachung der Herstellung und
Reinigung von Branntwein
4. Abschnitt Betriebsbestimmungen
A. Verschlußbrennereien
4. Betriebsführung
b) Brennfrist, Roh- und Feinbrennen
§ 142
Für die Benutzung der Roh- und Feinbrenngeräte gelten die Bestimmungen für die Maischfrist des § 139 Abs. 1 (Brennfrist). Vor Beginn der Brennfrist dürfen Roh- und Feinbrenngeräte, abgesehen von dem Fall des § 93 Abs. 2, nicht mit Abbrennstoffen befüllt werden. Der Aufsichtsoberbeamte kann Ausnahmen zulassen.
§ 143
Tages- und Hilfssammelgefäß (§§ 91, 92) müssen sogleich nach Beendigung des Tagesabtriebs entleert werden.
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