2. - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)
Drittes Buch Überwachung der Herstellung und
Reinigung von Branntwein
4. Abschnitt Betriebsbestimmungen
B. Abfindungsbrennereien
2. Materialüberwachung
§ 156
Das Hauptzollamt kann für die Brennereien, die Material verarbeiten, die Materialüberwachung anordnen. Es kann sie auf einzelne oder bestimmte Stoffgattungen beschränken. Der Besitzer einer der Materialüberwachung unterworfenen Brennerei hat über das zu Brennzwecken bestimmte Material ein Materialüberwachungsbuch nach vorgeschriebenem Muster zu führen.
§§ 157 bis 160
(weggefallen)
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