(1) Wegen der Brennfrist gilt die Bestimmung in § 142 Satz 1. Innerhalb der Brennfrist dürfen die Roh- und Feinbrenngeräte nur an den Tagen und zu den Stunden benutzt werden, die in der Brenngenehmigung angegeben sind. Das Hauptzollamt kann die Brennfrist verlängern, für das Abbrennen von Material auch eine unbeschränkte Brennfrist (einen ununterbrochenen Tag- und Nachtbetrieb) zulassen; es kann diese Befugnis auf die Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, übertragen.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des §
381 Abs. 1 Nr. 1 der
Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Absatz 1 Satz 1 außerhalb der Brennfrist brennt oder entgegen Absatz 1 Satz 2 Roh- oder Feinbrenngeräte außerhalb der in der Brenngenehmigung vorgeschriebenen Betriebszeit benutzt.
(1) Die an einem Tag bereitete Maische muß auch an einem Tag abgebrannt werden. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen.
(2) In Brennereien, die mehlige Stoffe verarbeiten und eine Betriebserklärung abgegeben haben (§ 155), dürfen die Brenngeräte nach Beendigung des Tagesbetriebs bis zum Beginn des nächsten Betriebs mit Lutter, Lutterrückständen, Schlempe oder teilweise abgetriebener Maische befüllt bleiben, auch darf die Schlempe in der Blase erwärmt werden. In allen Brennereien dürfen an den Maischtagen die Brenngeräte zum Kochen von Wasser, zum Dämpfen von Kartoffeln und zum Kochen von anderen mehligen, für die Maischebereitung bestimmten Stoffen verwendet werden. Bei Brennblasen mit abnehmbarem Helm oder Schlußstück sind diese Geräteteile während der bezeichneten Benutzung zu entfernen.
Die Roh- und Feinbrenngeräte sind mit Vorrichtungen zu versehen, die eine Prüfung des Inhalts gestatten (z.B. Ablaßhähne). Für bestehende Brennereien kann das Hauptzollamt die Weiterbenutzung der Brenngeräte zulassen, die eine solche Vorrichtung nicht besitzen.