(1) Die Aufsichtsbefugnis (§
5 Abs. 2 der
Branntweinmonopolverordnung) erstreckt sich auf alle angemeldeten Räume und auf die Räume, in denen Geräte oder Gefäße zeitweise aufbewahrt werden (§ 64 Abs. 1) oder in denen sich nichtmehlige Stoffe befinden, die zum Brennereibetrieb bestimmt sind.
(2) Solange in der Brennerei gearbeitet wird oder sich jemand in ihr befindet, müssen sämtliche Zugänge zu ihr sowie zum Brennereigrundstück unverschlossen und unbehindert sein. Der Aufsichtsoberbeamte kann Ausnahmen zulassen, insbesondere auf Antrag gestatten, daß einzelne Zugänge verschlossen gehalten werden.
(3) Innerhalb der Räume, die der amtlichen Aufsicht unterliegen, dürfen keine Maßnahmen getroffen werden, welche die Ausübung der Aufsicht erschweren oder hindern.
(1) Der Brennereibesitzer muß jeder Öffnung eines Sammelgefäß- oder Gitterraumes beiwohnen.
(2) Sind Ablaßvorrichtungen innerhalb der Räume geöffnet worden, so hat der Brennereibesitzer für ihre Schließung und ordnungsmäßige Wiederverschließung zu sorgen. Absperrhähne an Standgläsern dürfen auf Antrag des Brennereibesitzers offen gehalten werden.
In der Brennerei wird ein Befundbuch nach vorgeschriebenem Muster ausgelegt.