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§ 204 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Viertes Buch Ablieferung und Übernahme des Branntweins

1. Abschnitt Ablieferung

8. Nebenerzeugnisse

§ 204



Nebenerzeugnisse der Branntweingewinnung (Fuselöle), die aus dem Branntwein vor seiner amtlichen Erfassung ausgeschieden werden, dürfen außer Anspruch gelassen werden, wenn ihr Gehalt an Fuselöl mindestens 75 Raumhundertteile beträgt. Der Gehalt an Fuselöl ist nach der vom Reichsmonopolamt herausgegebenen Anleitung festzustellen. Die Abfertigung der Nebenerzeugnisse ist im Abnahmebuch zu vermerken.