Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

9. - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
|

Viertes Buch Ablieferung und Übernahme des Branntweins

1. Abschnitt Ablieferung

9. Buchführung

§ 205



(1) (weggefallen)

(2) Die Zollstelle hat über die Verschlußbrennereien des Bezirks für den Zeitraum des Betriebsjahrs ein Branntweinabnahmehauptbuch nach Muster 27 zu führen.

(3) Das Ergebnis der Abnahme ist nach ihrer Beendigung vom ersten Abfertigungsbeamten in das Abnahmebuch und demnächst von der Zollstelle in das Abnahmehauptbuch einzutragen.

(4) Wird Branntwein, der am Schluß des Betriebsjahrs hergestellt worden ist, erst im folgenden Betriebsjahr abgefertigt, so sind die Abfertigungsanträge und das Abnahmeergebnis noch in die Abnahmebücher des abgelaufenen Betriebsjahrs einzutragen. Soll Branntwein, der teils im abgelaufenen, teils im neuen Betriebsjahr hergestellt worden ist, auf Grund desselben Abfertigungsantrags abgenommen werden, so ist der Antrag in beide Abnahmehauptbücher einzutragen; das Ergebnis der Abnahme ist nach § 192 Abs. 4 zu teilen und in die Abnahmebücher jedes Jahres die in ihm hergestellte Weingeistmenge einzutragen.


§ 206



(1) Die bei der Abnahme festgestellten Weingeistmengen dürfen in den amtlichen Papieren und Büchern nur dann geändert werden, wenn Fehler bei der Weingeistermittlung oder Schreibfehler vorgekommen sind.

(2) Die Abfertigungsbeamten sind zur Änderung befugt, wenn die Fehler entdeckt werden, bevor sie die Abfertigungspapiere weitergegeben haben. Über spätere Änderungen und die zum Ausgleich erforderlichen Maßnahmen entscheidet das Reichsmonopolamt.

Anzeige