§ 28 - Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO)

V. v. 25.02.1972 BGBl. I S. 269; zuletzt geändert durch Artikel 519 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.04.1972; FNA: 933-11 Eisenbahnbaurecht und Eisenbahnbetriebsrecht
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§ 28 Ausrüstung der Triebfahrzeuge


§ 28 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Triebfahrzeuge und andere führende Fahrzeuge müssen folgende Ausrüstung haben:

1.
Einrichtungen zum Geben hörbarer Signale,

2.
Bahnräumer,

3.
Geschwindigkeitsanzeiger,

3a.
Zugbeeinflussung oder technische Einrichtung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann, wenn die Fahrzeuge auf Strecken mit Zugbeeinflussung oder technischen Einrichtungen verkehren, auf denen eine solche Ausrüstung nach § 15 vorgeschrieben worden ist,

4.
Sicherheitsfahrschaltung, die im Geschwindigkeitsbereich von 20 km/h und mehr anspricht und den Zug oder das einzeln fahrende Triebfahrzeug bei Dienstunfähigkeit des Triebfahrzeugführers selbsttätig anhält. Die Ausrüstung ist nur erforderlich, wenn das Fahrzeug in Zügen einmännig besetzt werden soll. Kleinlokomotiven brauchen nicht mit Sicherheitsfahrschaltung ausgerüstet zu sein,

5.
Funkenfänger und verschließbare Aschkasten, wenn feste oder flüssige Brennstoffe verfeuert werden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Sechste Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften V. v. 25. Juli 2012 BGBl. I S. 1703 m.W.v. 1. Dezember 2012

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Frühere Fassungen von § 28 ESBO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2012Artikel 2 Sechste Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 25.07.2012 BGBl. I S. 1703

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 28 ESBO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 ESBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ESBO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.07.2012 BGBl. I S. 1703
Artikel 2 6. ERErluÄndV Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
... oder eine besondere Gefahrensituation dies erfordern." 2. Nach § 28 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt: „3a. Zugbeeinflussung oder ...


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