Jedermann ist berechtigt, Maßnahmen zur Sicherstellung der in den §§
2 bis 4 genannten Qualitätsvorgaben bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen anzuregen. Diese ist verpflichtet, auf die Bürgereingabe zu antworten.
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970