§ 5 - Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV)

V. v. 15.12.1999 BGBl. I S. 2418; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 26 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-14-2 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 5 Bürgereingabe


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Jedermann ist berechtigt, Maßnahmen zur Sicherstellung der in den §§ 2 bis 4 genannten Qualitätsvorgaben bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen anzuregen. Diese ist verpflichtet, auf die Bürgereingabe zu antworten.

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Zitierungen von § 5 PUDLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PUDLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PUDLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
... Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt. (26) In § 5 Satz 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418), die ...


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