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§ 7 - Technischer Zeichner-Ausbildungsverordnung (TZAV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.1993 BGBl. 1994 I S. 25; aufgehoben durch § 29 V. v. 21.06.2011 BGBl. I S. 1215
Geltung ab 01.08.1994; FNA: 806-21-1-185 Berufliche Bildung
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§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das zweite Ausbildungsjahr unter laufender Nummer 7 Buchstabe h, laufender Nummer 11 Buchstabe f und g, laufender Nummer 12 und laufender Nummer 13 Buchstabe a bis c aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden drei technische Unterlagen anfertigen sowie sich auf diese Unterlagen beziehende Fragen beantworten. Eine der drei Unterlagen soll aus der gewählten Fachrichtung entnommen sein. Es kommen insbesondere in Betracht:

1.
für die technischen Unterlagen:

a)
Darstellen von Grundkörpern in Ansichten mit Ausklinkungen,

b)
Darstellen von Werkstücken in Ansichten und Schnitten,

c)
Auswählen und Darstellen von Werkstückdetails mit Hilfe von Stücklistenangaben und technischen Unterlagen,

d)
Bemaßen von Teilzeichnungen mit Hilfe von angrenzenden Teilen und schriftlichen Vorgaben;

2.
als Fragen:

a)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Grundlagen der technischen Darstellung,

c)
Funktionszusammenhänge einfacher Baugruppen,

d)
Auswählen und Begründen von Ansichten und Schnitten für die Darstellung von Teilen und Baugruppen,

e)
Erstellen von Stücklistenangaben nach Vorgaben,

f)
Erkennen und Erläutern vorgegebener Bemaßungsfehler,

g)
Bestimmen von Maßen und Toleranzen mit Hilfe von Stücklistenangaben und technischen Unterlagen,

h)
Werkstoffnormung, Auswahl, Erläuterung,

i)
anwendungsbezogene Berechnungen,

k)
grundlegende Sachverhalte der Elektrotechnik.



 

Zitierungen von § 7 Technischer Zeichner-Ausbildungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 TZAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TZAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 TZAV Ausbildungsrahmenplan
... Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 12 ...