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§ 1 - Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet (BGSVVermG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2313; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 29.12.1991; FNA: 105-10 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 1



(1) Das Vermögen nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 § 3 Abs. 1 des Einigungsvertrages (Gesamthandsvermögen) wird nach den folgenden Vorschriften aufgeteilt.

(2) Zum Gesamthandsvermögen im Sinne des Absatzes 1 gehört auch das Vermögen der Sozialversicherung Wismut und des Gesundheitswesens Wismut, insbesondere die Grundstücke und Gebäude, die am 30. Juni 1990 in deren Eigentum standen und die nicht aufgrund besatzungsrechtlicher Maßnahmen in das Eigentum der Sowjetischen Aktiengesellschaft Wismut gelangt sind. Diese Grundstücke und Gebäude sind nicht als der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut sachlich zugeordnet anzusehen.



 

Zitierungen von § 1 Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BGSVVermG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGSVVermG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BGSVVermG Eigentumsaufteilung
... oder Gebäude des Gesamthandsvermögens oder des Gesundheitswesens Wismut nach § 1 Abs. 2, die von der Überleitungsanstalt Sozialversicherung bis zum 31. Dezember 1991 einem ...
§ 3 BGSVVermG Klärung der Eigentumsverhältnisse, Mitwirkungspflichten der Überleitungsanstalt Sozialversicherung
... sie zum Gesamthandsvermögen oder zum Vermögen des Gesundheitswesens Wismut nach § 1 Abs. 2 gehören, eine Klärung der Eigentumsverhältnisse ...
§ 6 BGSVVermG Erwerbspreis
... ein Grundstück oder Gebäude aus dem Gesundheitswesen Wismut nach § 1 Abs. 2 betrifft, ist der Erwerbspreis auf ein weiteres, von der Überleitungsanstalt ...
§ 7 BGSVVermG Eigentumsübergang an beweglichen Sachen und datenschutzrechtliche Vorschriften zur Nutzung der Archive des Gesundheitswesens Wismut (vom 01.01.2020)
... aus dem Gesamthandsvermögen und aus dem Vermögen des Gesundheitswesens Wismut nach § 1 Abs. 2 geht, soweit es sich nicht um Akten, Dateien oder Archive handelt, mit den Grundstücken oder ...
§ 9 BGSVVermG Verbindlichkeiten
... Entsprechendes gilt für die Verbindlichkeiten des Gesundheitswesens Wismut nach § 1 Abs. 2 für die Länder Sachsen und ...
§ 11 BGSVVermG Vertretungsbefugnis
... Gesamthandsvermögens oder des Vermögens des Gesundheitswesens Wismut im Sinne des § 1 zu vertreten, soweit sie 1. die für die Verwaltung des Vermögens ...