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§ 2 - Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet (BGSVVermG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2313; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 29.12.1991; FNA: 105-10 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 2 Eigentumsaufteilung



(1) Grundstücke und Gebäude aus dem Gesamthandsvermögen sind durch Bescheid auf den Träger der Sozialversicherung oder den Verband der Sozialversicherungsträger zu übertragen, der die Eigentumsübertragung beantragt hat und der sie für die Erfüllung seiner gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben benötigt. In dem Bescheid soll der Erwerbspreis (§ 6) festgelegt werden. Der Eigentumsübergang ist hierdurch nicht bedingt.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist von den Trägern oder Verbänden bis zum 31. Januar 1992 bei der Überleitungsanstalt Sozialversicherung zu stellen. Ergibt sich nach Ablauf der Frist, daß ein Grundstück oder Gebäude zum Gesamthandsvermögen gehört, sind die Gesamthänder hiervon zu unterrichten. Der Antrag nach Absatz 1 ist in diesem Fall drei Monate nach Zugang der Unterrichtung bei der Überleitungsanstalt Sozialversicherung zu stellen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

(3) Ist der Antrag von mehreren Stellen hinsichtlich desselben Grundstücks oder Gebäudes gestellt worden, ist das Grundstück oder Gebäude auf denjenigen Antragsteller zu übertragen, der unter Abwägung aller Umstände das Grundstück oder Gebäude dringender benötigt als die anderen Antragsteller.

(4) Grundstücke oder Gebäude des Gesamthandsvermögens oder des Gesundheitswesens Wismut nach § 1 Abs. 2, die von der Überleitungsanstalt Sozialversicherung bis zum 31. Dezember 1991 einem anderen vertraglich überlassen worden sind, können diesem durch Bescheid übertragen werden. § 313 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Eintragung in das Grundbuch der Eintritt der Bestandskraft des Bescheides nach Satz 1 tritt. § 24 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3147) findet keine Anwendung, soweit eine Übertragung auf Gemeinden, Kreise oder gemeinnützige und freie Einrichtungen und Organisationen erfolgt.

(5) Grundstücke oder Gebäude, die nicht in Anwendung von Absatz 1 oder Absatz 4 zu übertragen sind, werden von Amts wegen durch Bescheid unentgeltlich auf das Land übertragen, in dessen Gebiet sich das Grundstück oder Gebäude ganz oder überwiegend befindet.

(6) Für die nach den vorstehenden Absätzen zu treffenden Entscheidungen ist das Vermögenszuordnungsgesetz vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 784) entsprechend anzuwenden, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist. Zuständig ist der Geschäftsführer der Überleitungsanstalt Sozialversicherung oder eine von ihm zu ermächtigende Person. An die Stelle des Verwaltungsverfahrensgesetzes tritt das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Eine Abschrift der getroffenen Entscheidung ist dem Präsidenten der Oberfinanzdirektion zuzuleiten, in dessen Geschäftsbereich das betroffene Grundstück oder Gebäude sich ganz oder überwiegend befindet. Unbeschadet des § 2 Abs. 1 Satz 1 Vermögenszuordnungsgesetz ist die Entscheidung nach den vorstehenden Absätzen im Bundesanzeiger öffentlich bekanntzumachen. Sie gilt vier Jahre nach ihrer Bekanntmachung als bekanntgegeben.

(7) Für Streitigkeiten nach den vorstehenden Absätzen ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Das Landessozialgericht Berlin entscheidet im ersten Rechtszug. Absatz 6 Satz 4 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 2 Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BGSVVermG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGSVVermG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BGSVVermG Rechte früherer Eigentümer
... und Gebäude, die nach Maßgabe von § 2 übertragen werden, unterliegen der Rückübertragung nach Maßgabe des ...
§ 5 BGSVVermG Verwaltung und Nutzung
... Die Antragsteller nach § 2 Abs. 2 haben die beantragten Grundstücke und Gebäude vom Zeitpunkt der Antragstellung an ... die Verwaltung sicherzustellen. (2) Bis zum Erlaß des Bescheides nach § 2 Abs. 4 hat die Überleitungsanstalt Sozialversicherung die Verwaltung der Grundstücke und ... die Verwaltung der Grundstücke und Gebäude, bezüglich derer sie die in § 2 Abs. 4 genannten Verpflichtungen eingegangen ist, sicherzustellen. (3) ... (3) Grundstücke oder Gebäude, für die kein Antrag nach § 2 Abs. 1 gestellt worden ist und auf die nicht § 2 Abs. 4 Anwendung findet, hat das Land, in ... für die kein Antrag nach § 2 Abs. 1 gestellt worden ist und auf die nicht § 2 Abs. 4 Anwendung findet, hat das Land, in dessen Gebiet sich das Grundstück oder Gebäude ...
§ 7 BGSVVermG Eigentumsübergang an beweglichen Sachen und datenschutzrechtliche Vorschriften zur Nutzung der Archive des Gesundheitswesens Wismut (vom 01.01.2020)
... Überleitungsanstalt Sozialversicherung die Löschung der Daten sicherzustellen. § 2 Abs. 6 und 7 sowie § 5 gelten entsprechend. (2) Die Datenverarbeitungsanlagen aus dem ...
§ 8 BGSVVermG Forderungen und sonstige Rechte
... Wismut zuzuführen. (6) Für die Feststellung im Streitverfahren gilt § 2 Abs. 6 und 7 ...
§ 11 BGSVVermG Vertretungsbefugnis
... von ihm zu ermächtigende Person sind bis zu einer Übertragung gemäß § 2 oder der Feststellung eines Rechtsübergangs nach den §§ 7 oder 8 berechtigt, die ... über Einnahmen und bewegliches Eigentum vornimmt. (2) Verträge nach § 2 Abs. 4, die die Überleitungsanstalt Sozialversicherung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ...
§ 12 BGSVVermG Feststellung des Eigentumsübergangs
... Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 § 3 Abs. 2 des Einigungsvertrages erhalten hat, gilt § 2 Abs. 6 entsprechend. (2) Rechtsnachfolger im Sinne des § 3 Abs. 2 der Anlage I ...