(1) Fertigarzneimittel nach §
4 Abs. 1
Arzneimittelgesetz, die von einem Vertragsarzt für Versicherte verordnet und in öffentlichen Apotheken zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, werden den in §
31 Abs. 4 Satz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Packungsgrößen, wie in den Anlagen aufgeführt, mit folgenden Maßgaben zugeordnet:
- 1.
- Packungen mit einem Inhalt bis zu den als N 1 bezeichneten Meßzahlen als kleine Packungsgrößen (Zuzahlungsstufe 1),
- 2.
- Packungen mit einem Inhalt über den als N 1 bezeichneten Meßzahlen bis zu den als N 2 bezeichneten Meßzahlen als mittlere Packungsgrößen (Zuzahlungsstufe 2),
- 3.
- Packungen mit einem Inhalt über den als N 2 bezeichneten Meßzahlen bis zu den als N 3 bezeichneten Meßzahlen als große Packungsgrößen (Zuzahlungsstufe 3).
Die Zuzahlung in den Zuzahlungsstufen darf die Kosten des Mittels nicht übersteigen.
(2) Für Fertigarzneimittel, in deren äußeren Umhüllungen mindestens zwei Arzneimittel unterschiedlicher Darreichungsform, die gesondert zur Anwendung kommen, enthalten sind, ist die Zuzahlung für jedes enthaltene Arzneimittel nach Absatz 1 zu ermitteln und nach §
5 Abs. 1 Satz 3 anzugeben.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Fertigarzneimittel, die nach §
34 Abs. 3 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Versorgung nach §
31 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen sind.
§ 5 ZZV ... Unternehmer ermitteln für die von ihnen in Verkehr gebrachten Fertigarzneimittel nach § 1 die nach den §§ 1 und 4 maßgebliche Zuzahlungsstufe. Fertigarzneimittel, die ... die von ihnen in Verkehr gebrachten Fertigarzneimittel nach § 1 die nach den §§ 1 und 4 maßgebliche Zuzahlungsstufe. Fertigarzneimittel, die für mehrere ...