(1) Vermögensgegenstände, die von dem Kontrollratsgesetz Nr. 5 oder entsprechenden Maßnahmen im Ausland erfaßt worden sind, sowie Vermögensgegenstände, die auf Grund des Gesetzes Nr. 53 der Militärregierung abgeliefert wurden, sind mit einem Erinnerungsposten von einer Deutschen Mark anzusetzen, es sei denn, daß besondere Gründe einen höheren Wertansatz rechtfertigen.
(2) In dem Bericht über die Neufestsetzung (§
48) sind diese Gegenstände mit dem zuletzt vor Inkrafttreten der in Absatz 1 genannten Maßnahmen in der Bilanz ausgewiesenen Wert unter Berücksichtigung eines Verhältnisses von einer Deutschen Mark für jede Reichsmark aufzuführen. Bei Valuta-Forderungen ist außerdem der Nennbetrag in ausländischer Währung anzugeben.
§ 5 DMBG Allgemeiner Bewertungsgrundsatz ... Vermögensgegenstände dürfen, soweit sich nicht aus §§ 6 bis 34 etwas anderes ergibt, höchstens mit dem Wert angesetzt werden, der ihnen am Stichtag ... Jahresbilanz eingesetzten berichtigten Wert. (4) Soweit die §§ 6 bis 34 Vorschriften über den Wertansatz von Forderungen ausländischer Gläubiger und ...
§ 10 DMBG Valuta-Schuldverhältnisse ... Für den Wertansatz von Valuta-Verpflichtungen und nicht unter § 9 fallenden Valuta-Forderungen ist der Umrechnungskurs von 0,30 USA-Dollar für eine Deutsche ... zugrunde zu legen. (2) Valuta-Verpflichtungen und nicht unter § 9 fallende Valuta-Forderungen, die vor Aufstellung der Eröffnungsbilanz getilgt worden sind, ...