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Abschnitt I - D-Markbilanzgesetz (DMBG k.a.Abk.)

G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz

Abschnitt I Eröffnungsbilanz

Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Eröffnungsbilanz



Kaufleute mit Hauptniederlassung (Sitz) im Währungsgebiet, die zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet sind, haben für den 21. Juni 1948 ein Inventar und eine Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark aufzustellen. Das gleiche gilt für solche gemeinnützigen Wohnungsunternehmen, Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand, gleichviel in welcher Rechtsform diese Unternehmen betrieben werden, sowie für solche bergrechtlichen Gewerkschaften, die ihren Sitz im Währungsgebiet haben.


§ 2 Zweigniederlassungen und sonstige Betriebsstätten im Währungsgebiet



(1) Kaufleute und bergrechtliche Gewerkschaften, die ihre Hauptniederlassung (Sitz) in Deutschland außerhalb des Währungsgebiets haben, sind verpflichtet,

a)
über die von ihren Zweigniederlassungen oder sonstigen Betriebsstätten im Währungsgebiet betriebenen Geschäfte,

b)
über das dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens im Währungsgebiet dienende Vermögen,

c)
über das sonstige im Währungsgebiet vorhandene Vermögen des Unternehmens gesondert Buch zu führen und Rechnung zu legen. Das gleiche gilt für solche noch bestehenden Unternehmen, die im Handelsregister (Genossenschaftsregister) ihrer Hauptniederlassung (Satz 1) ohne Sitzverlegung gelöscht worden sind, mit der Maßgabe, daß sie außerdem auch über das sonstige im Ausland vorhandene Vermögen des Unternehmens gesondert Buch zu führen und Rechnung zu legen haben. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über Handelsbücher sowie die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung eines Inventars und einer Eröffnungsbilanz gelten insoweit entsprechend. Gleiches gilt sinngemäß für nach dem 20. Juni 1948 errichtete Zweigniederlassungen oder sonstige Betriebsstätten solcher Unternehmen.

(2) Die Unternehmen haben für ihre im Währungsgebiet befindlichen Zweigniederlassungen einen oder mehrere ständige Vertreter mit Wohnsitz im Währungsgebiet zu bestellen, sofern nicht der Geschäftsinhaber (Gesellschafter) oder die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens den Wohnsitz im Währungsgebiet haben oder nach anderen Vorschriften ein gesetzlicher Vertreter für die Zweigniederlassungen bestellt ist. Die ständigen Vertreter vertreten das Unternehmen hinsichtlich des Vermögens, über das nach Absatz 1 gesondert Buch zu führen ist; sie haben die Befugnisse von gesetzlichen Vertretern. Sie sind zur Eintragung im Handelsregister (Genossenschaftsregister) anzumelden. Das Gericht kann aus wichtigem Grund die Eintragung der Bestellung ablehnen oder die Bestellung widerrufen. Unterhält das Unternehmen im Währungsgebiet nur Betriebsstätten, so hat es am Ort der Geschäftsleitung oder der Verwaltung für die Betriebsstätten im Währungsgebiet eine Zweigniederlassung zu errichten.

(3) Die Errichtung der Zweigniederlassung und die Bestellung der ständigen Vertreter ist abweichend von §§ 13, 13a des Handelsgesetzbuchs, §§ 35, 36 des Aktiengesetzes beim Gericht des Sitzes der Zweigniederlassung zur Eintragung in das Handelsregister (Genossenschaftsregister) anzumelden; das Gericht des Sitzes der Zweigniederlassung hat die Eintragungen von Amts wegen dem Gericht des Sitzes mitzuteilen. Das gleiche gilt für alle sonstigen ausschließlich die Zweigniederlassung betreffenden Anmeldungen durch den ständigen Vertreter.

(4) Wird die Errichtung der Zweigniederlassung oder die Bestellung der ständigen Vertreter nicht binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes bei dem Gericht des Sitzes der Zweigniederlassung angemeldet, so hat es von Amts wegen die Errichtung der Zweigniederlassung einzutragen, einen ständigen Vertreter für die Zweigniederlassung zu bestellen und dessen Bestellung einzutragen. Auf Antrag der gesetzlichen Vertreter des Unternehmens kann das Gericht die von Amts wegen erfolgte Bestellung des ständigen Vertreters widerrufen. Die Eintragungen haben ferner von Amts wegen zu erfolgen, wenn

a)
die Betriebsstätte oder die Zweigniederlassung erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wird und die Anmeldungen nicht binnen sechs Monaten nach Errichtung erfolgen,

b)
die Bestellung eines ständigen Vertreters vom Gericht widerrufen und die Bestellung eines anderen ständigen Vertreters nicht angemeldet oder dessen Eintragung aus wichtigem Grund abgelehnt wird.

(5) Der ständige Vertreter hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest, wenn der ständige Vertreter sich nicht mit dem Unternehmen einigen kann; gegen die Festsetzung ist die sofortige Beschwerde zulässig; die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Festsetzung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.


§ 3 Vorschriften für die Eröffnungsbilanz. Fristen



(1) Soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt, finden die allgemeinen nach dem Gesetz oder der Satzung für das Inventar und die Jahresbilanz geltenden Vorschriften auch auf die Aufstellung des Inventars sowie die Aufstellung, Prüfung, Vorlegung, Feststellung und Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz Anwendung. Auf die Aufstellung der Eröffnungsbilanz von Wirtschaftsbetrieben der öffentlichen Hand findet § 42 des Handelsgesetzbuchs keine Anwendung; die Eröffnungsbilanz ist zu prüfen.

(2) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist die Eröffnungsbilanz spätestens bis zum 30. September 1949 festzustellen.

(3) Für die Eröffnungsbilanzen von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften beginnen die für die Aufstellung, Vorlegung, Feststellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses geltenden gesetzlichen und satzungsmäßigen Fristen am 1. Juli 1949.

(4) Die in § 125 Abs. 5 des Aktiengesetzes bestimmte Frist beträgt für die Eröffnungsbilanz, auch wenn die Satzung dies für den Jahresabschluß nicht bestimmt, sieben Monate.

(5) Die Eröffnungsbilanzen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sind spätestens bis zum 31. Januar 1950 festzustellen. Die in § 41 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die in § 33 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes bestimmte Frist zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses wird für die Eröffnungsbilanz auf neun Monate verlängert.

(6) Das Registergericht kann auf Antrag des Vorstands (persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer) die Fristen angemessen verlängern, wenn glaubhaft gemacht wird, daß diese aus Gründen, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden können. Die Verlängerung soll sechs Monate nicht übersteigen. Das gleiche gilt für die gesetzlichen und satzungsmäßigen Fristen für die Aufstellung, Vorlegung, Feststellung und Veröffentlichung des ersten Jahresabschlusses in Deutscher Mark.


§ 4 Feststellung der Eröffnungsbilanz



Die Eröffnungsbilanz einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien wird durch die Hauptversammlung festgestellt.


Zweiter Unterabschnitt Allgemeine Bewertungsvorschriften

§ 5 Allgemeiner Bewertungsgrundsatz



(1) Vermögensgegenstände dürfen, soweit sich nicht aus §§ 6 bis 34 etwas anderes ergibt, höchstens mit dem Wert angesetzt werden, der ihnen am Stichtag der Eröffnungsbilanz beizulegen ist.

(2) Auf die Eröffnungsbilanz sind § 133 Nr. 1 bis 3 des Aktiengesetzes, § 42 Nr. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 33c Nr. 1 und 2 des Genossenschaftsgesetzes sowie entsprechende Bestimmungen der Satzung (des Gesellschaftsvertrags, des Statuts) nicht anzuwenden.

(3) Für die künftigen Jahresbilanzen gelten die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte als Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne der in Absatz 2 angeführten gesetzlichen Vorschriften. Ist in der Eröffnungsbilanz ein nach § 47 berichtigungsfähiger Wert angesetzt worden, so gilt Satz 1 entsprechend für den in einer späteren Jahresbilanz eingesetzten berichtigten Wert.

(4) Soweit die §§ 6 bis 34 Vorschriften über den Wertansatz von Forderungen ausländischer Gläubiger und von Verbindlichkeiten inländischer Schuldner gegenüber ausländischen Gläubigern enthalten, wird hierdurch die Forderung des ausländischen Gläubigers in ihrem Inhalt und Umfang nicht berührt.


§ 6 Berücksichtigung späterer Währungs- und Kriegsfolgemaßnahmen



(1) Das Vierte Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Festkontogesetz) nebst seinen Durchführungsbestimmungen, die Vorschriften über die Neuordnung des Geldwesens in dem französischen, britischen und amerikanischen Sektor von Groß-Berlin sowie über die Währungsreform in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands, namentlich die Anordnung der Deutschen Wirtschaftskommission für die sowjetische Besatzungszone "über die Behandlung von Forderungen von Kreditinstituten in den Westzonen (einschließlich des Saargebiets) oder geschlossenen Banken in Groß-Berlin gegen Schuldner in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands" vom 18. August 1948 und ähnliche Maßnahmen, die zwischen dem 21. Juni 1948 und dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes getroffen worden sind, sind bei den Wertansätzen zu berücksichtigen.

(2) Demontagen, Reparationsentnahmen und ähnliche Maßnahmen, die in der Zeit zwischen dem 21. Juni 1948 und dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes getroffen werden, können, wenn ihre Durchführung mutmaßlich eine Überschuldung der Kapitalgesellschaft zur Folge hat, bei den Wertansätzen berücksichtigt werden.


§ 7 Anzuwendendes Währungsrecht



Ist zweifelhaft, welches Währungsrecht auf in Reichsmark begründete Forderungen oder Verbindlichkeiten anzuwenden ist, so ist für deren Wertansatz in der Regel von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1.
Befindet sich der Schuldner innerhalb Deutschlands, so ist das Währungsrecht des letztbekannten Wohnsitzes (Sitzes) zugrunde zu legen, den der Schuldner vor dem 21. Juni 1948 gehabt hat, es sei denn, daß sich der Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses am 21. Juni 1948 eindeutig an einem anderen Ort befunden hat oder die Voraussetzungen der Nummer 3 vorliegen.

2.
Bei durch Grundpfandrecht gesicherten Forderungen ist davon auszugehen, daß sich diese nach dem Währungsrecht am Ort der belegenen Sachen richten.

3.
Reichsmarkforderungen gegen Schuldner mit Wohnsitz (Sitz) in Deutschland außerhalb des Währungsgebiets gelten für ihren Wertansatz als nach den Vorschriften des Umstellungsgesetzes auf Deutsche Mark umgestellt, soweit in Vermögen vollstreckt werden kann, das sich im Währungsgebiet befindet.


§ 8 Öffentlich-rechtliche Verfügungsbeschränkungen



Vermögensgegenstände, die einer Verfügungsbeschränkung auf Grund der Gesetze Nr. 52 oder 53 der Militärregierungen ... oder einer sonstigen gegen jeden wirkenden Verfügungsbeschränkung unterliegen, brauchen nicht allein wegen dieser Verfügungsbeschränkung mit einem niedrigeren Wert angesetzt zu werden. In dem Bericht über die Neufestsetzung (§ 48) ist der Gesamtbetrag der Vermögensgegenstände anzugeben, die solchen Verfügungsbeschränkungen unterliegen.


§ 9 Auslandsvermögen



(1) Vermögensgegenstände, die von dem Kontrollratsgesetz Nr. 5 oder entsprechenden Maßnahmen im Ausland erfaßt worden sind, sowie Vermögensgegenstände, die auf Grund des Gesetzes Nr. 53 der Militärregierung abgeliefert wurden, sind mit einem Erinnerungsposten von einer Deutschen Mark anzusetzen, es sei denn, daß besondere Gründe einen höheren Wertansatz rechtfertigen.

(2) In dem Bericht über die Neufestsetzung (§ 48) sind diese Gegenstände mit dem zuletzt vor Inkrafttreten der in Absatz 1 genannten Maßnahmen in der Bilanz ausgewiesenen Wert unter Berücksichtigung eines Verhältnisses von einer Deutschen Mark für jede Reichsmark aufzuführen. Bei Valuta-Forderungen ist außerdem der Nennbetrag in ausländischer Währung anzugeben.


§ 10 Valuta-Schuldverhältnisse



(1) Für den Wertansatz von Valuta-Verpflichtungen und nicht unter § 9 fallenden Valuta-Forderungen ist der Umrechnungskurs von 0,30 USA-Dollar für eine Deutsche Mark zugrunde zu legen; für die Umrechnung der übrigen Fremd-Valuten ist die von der Bank deutscher Länder als Anlage zu Nummer 21 der Richtlinien zur Erstellung der Reichsmarkschlußbilanz und der Umstellungsrechnung der Geldinstitute im Öffentlichen Anzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet Nummer 10 vom 5. Februar 1949 veröffentlichte Umrechnungstabelle zugrunde zu legen.

(2) Valuta-Verpflichtungen und nicht unter § 9 fallende Valuta-Forderungen, die vor Aufstellung der Eröffnungsbilanz getilgt worden sind, sind mit dem Betrag anzusetzen, der zu ihrer Tilgung verwandt worden ist.


§ 11 Geldwertschuldverhältnisse



(1) Für den Wertansatz von Forderungen und Verbindlichkeiten, die nicht auf einen bestimmten Betrag lauten, sondern nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses in Deutscher Währung in Höhe des Wertes einer bestimmten Menge von Edelmetallen, Waren, Wertpapieren oder ausländischen Zahlungsmitteln oder von Sach- und Dienstleistungen zu erfüllen sind, ist dieser Wert zugrunde zu legen; §§ 10, 20 und 22 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Wert einer bestimmten Menge von Feingold geschuldet wird; in diesem Fall ist für den Wertansatz der Umstellungsbetrag in Deutscher Mark zugrunde zu legen, der sich aus den Vorschriften des Umstellungsgesetzes für den durch den Preis von 2.790 Reichsmark für 1 kg Feingold bestimmten Reichsmarkbetrag ergibt.

(3) § 5 Abs. 4 findet Anwendung. Im Falle des Absatzes 2 ist in dem Bericht über die Neufestsetzung (§ 48) der Unterschiedsbetrag zwischen dem Wertansatz und der Höhe der Verbindlichkeit nach dem für ihren Inhalt und Umfang maßgebenden Recht anzugeben.


§ 12 Schuldverhältnisse mit Wertsicherungsklausel



(1) Für den Wertansatz von Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf einen bestimmten Reichsmarkbetrag lauten, aber mit einer Wertsicherungsklausel versehen sind, ist der Umstellungsbetrag in Deutscher Mark zugrunde zu legen, der sich aus den Vorschriften des Umstellungsgesetzes für den Reichsmarkbetrag ohne Berücksichtigung der Wertsicherungsklausel ergibt.

(2) § 5 Abs. 4 findet Anwendung. In dem Bericht über die Neufestsetzung (§ 48) ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Wertansatz und der Höhe der Verbindlichkeit nach dem für ihren Inhalt und Umfang maßgebenden Recht anzugeben.


§ 13 Erinnerungsposten als Höchstwerte bei der Einstellung von Kapitalentwertungskonten



Werden in die Eröffnungsbilanz Kapitalentwertungskonten (§§ 36, 37) eingestellt, so ist in den Fällen, in denen dieses Gesetz die Ansetzung eines Vermögensgegenstands mit einem Erinnerungsposten zuläßt, der Vermögensgegenstand anstelle des sonst zulässigen Wertes mit dem Erinnerungsposten in der Eröffnungsbilanz anzusetzen. Gleiches gilt in den Fällen, in denen dieses Gesetz die Ansetzung eines Vermögensgegenstandes mit einem Erinnerungsposten vorschreibt, aber einen höheren Wertansatz aus besonderen Gründen zuläßt.


§ 14 Lastenausgleich



(1) und (2) ...

(3) Soweit die Vorschriften über den Lastenausgleich einen anderen Wertansatz als nach den Vorschriften dieses Gesetzes zwingend anordnen, gelten diese Werte auch als Höchstwerte für die Eröffnungsbilanz.

(4) ...


Dritter Unterabschnitt Besondere Bewertungsvorschriften

§ 15 Aktiven



Für den Ansatz der einzelnen Posten auf der Aktivseite der Eröffnungsbilanz gelten §§ 16 bis 27.


§ 16 Grundstücke innerhalb des Währungsgebiets



(1) Grundstücke innerhalb des Währungsgebiets sind höchstens mit den Einheitswerten anzusetzen, die auf den letzten Feststellungszeitpunkt festgesetzt worden sind. Festsetzungen auf Zeitpunkte nach dem 21. Juni 1948 sind nicht zu berücksichtigen. Auf in Reichsmark festgesetzte Einheitswerte ist § 2 des Währungsgesetzes anzuwenden.

(2) Ist das Grundstück in der steuerlichen Reichsmarkschlußbilanz mit einem höheren Wert als dem nach Absatz 1 maßgebenden Einheitswert angesetzt, so kann es bis zu diesem höheren Wert, jedoch höchstens mit dem Wert, der ihm am Stichtag der Eröffnungsbilanz beizulegen ist, angesetzt werden. Braucht eine steuerliche Reichsmarkschlußbilanz nicht aufgestellt zu werden, so tritt an ihre Stelle die handelsrechtliche Reichsmarkschlußbilanz.

(3) Soweit an Gebäuden Kriegsschäden oder sonstige Wertminderungen eingetreten sind, die am Stichtag der Eröffnungsbilanz noch fortbestehen und durch eine Wertfortschreibung noch nicht berücksichtigt worden sind, ist der Einheitswert anteilmäßig zu mindern.


§ 17 Grundstücke außerhalb des Währungsgebiets



Bei dem Wertansatz von Grundstücken, die außerhalb des Währungsgebiets, aber innerhalb Deutschlands liegen, ist die Möglichkeit, über das Grundstück, seinen Ertrag oder einen etwaigen Verkaufserlös zu verfügen, zu berücksichtigen. In begründeten Fällen können die Grundstücke mit einem Erinnerungsposten von einer Deutschen Mark angesetzt werden.


§ 18 Bewegliches Anlagevermögen



(1) Bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens (insbesondere Maschinen, Schiffe, maschinelle Anlagen und sonstige Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind, Werkzeuge und Einrichtungsgegenstände) sind höchstens mit dem Wert anzusetzen, der sich auf der Grundlage der am 31. August 1948 in der amerikanischen und britischen Zone geltenden gewöhnlichen Wiederbeschaffungs- oder Herstellungskosten (Neuwert) unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer im Verhältnis zur bisherigen tatsächlichen Nutzung ergibt.

(2) Ist der Neuwert am letzten Tag des Monats, in dem dieses Gesetz in Kraft tritt, niedriger, so ist höchstens dieser anstelle des nach Absatz 1 für den 31. August 1948 errechneten Neuwerts dem Wertansatz zugrunde zu legen.

(3) Für die anteilmäßige Berücksichtigung der Gesamtnutzungsdauer gemäß Absatz 1 sind im einzelnen folgende Grundsätze anzuwenden:

a)
Entspricht die bisherige tatsächliche Nutzung dem Zeitraum, für den steuerliche Absetzungen für Abnutzung bei Gegenständen dieser Art bisher üblich waren (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer), so sind die Gegenstände höchstens mit einem Drittel des Neuwerts (Absatz 1 oder 2) anzusetzen.

b)
Erreicht die bisherige tatsächliche Nutzung noch nicht das Ende der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, so kann der Betrag von einem Drittel des Neuwerts für jedes Jahr, für das solche Absetzungen noch möglich gewesen wären, um den Betrag erhöht werden, der sich aus einer Teilung von zwei Dritteln des Neuwerts durch die Gesamtzahl der Jahre der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ergibt. Sind Gegenstände dieser Art in einem kürzeren Zeitraum als dem der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer voll abgeschrieben, so sind sie höchstens mit einem Drittel des Neuwerts anzusetzen.

c)
Übersteigt die bisherige tatsächliche Nutzung die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, so ist der Betrag von einem Drittel des Neuwerts um einen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden angemessenen Abschlag zu kürzen.


§ 19 Beteiligungen und andere Wertpapiere des Anlagevermögens



Beteiligungen im Sinne des § 131 Abs. 1 Buchstabe A II Nr. 6 des Aktiengesetzes sowie andere Wertpapiere des Anlagevermögens sind nach den für Wertpapiere des Umlaufvermögens (§§ 21, 22) geltenden Vorschriften anzusetzen, soweit nicht besondere Gründe einen höheren Ansatz rechtfertigen.


§ 20 Vorratsvermögen



(1) Gegenstände des Vorratsvermögens (insbesondere Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, halbfertige und fertige Erzeugnisse sowie Waren) sind höchstens mit dem Wert anzusetzen, der sich auf der Grundlage der am 31. August 1948 in der amerikanischen und britischen Zone geltenden gewöhnlichen Wiederbeschaffungs- oder Herstellungskosten ergibt (Neuwert). Ist der Neuwert am letzten Tag des Monats, in dem dieses Gesetz in Kraft tritt, niedriger, so ist höchstens dieser zugrunde zu legen.

(2) Sind Gegenstände des Vorratsvermögens vor dem 1. September 1948 veräußert worden, so sind sie höchstens mit dem Wert anzusetzen, der sich aus dem Verkaufserlös unter Abzug der handelsüblichen Gewinnspanne ergibt, falls dieser niedriger ist als die nach Absatz 1 zulässigen Höchstwerte.


§ 21 Wertpapiere des Reichs und sonstige Forderungen gegen das Reich



Wertpapiere, die Rechte gegen das Reich oder die in § 14 Nr. 2 bis 5 des Umstellungsgesetzes aufgeführten Schuldner verbriefen (einschließlich der im Reichsschuldbuch eingetragenen Forderungen gegen das Reich), Kriegsschädenforderungen sowie sonstige Forderungen gegen das Reich oder die in § 14 Nr. 2 bis 5 des Umstellungsgesetzes aufgeführten Schuldner sind mit einem Erinnerungsposten von einer Deutschen Mark anzusetzen. Das gleiche gilt für etwaige Entschädigungsansprüche auf Grund von Demontagen, Reparationsentnahmen und ähnlichen Maßnahmen.


§ 22 Sonstige Wertpapiere und Anteile



(1) Wertpapiere, die im Währungsgebiet an einer deutschen Börse amtlich notiert oder im geregelten Freiverkehr gehandelt werden, sind höchstens zu den Steuerkurswerten anzusetzen. An deren Stelle treten vorläufig die Werte, die von der Bank deutscher Länder für die Umstellungsrechnung der Geldinstitute mit Stichtag vom 31. Dezember 1948 im Öffentlichen Anzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet und in den amtlichen Bekanntmachungsorganen der Länder der französischen Zone veröffentlicht worden sind.

(2) Wertpapiere, für die ein Börsenkurs gemäß Absatz 1 nicht festgesetzt ist, und nicht in Wertpapieren verkörperte Anteile (Geschäftsanteile, Anteile an Personengesellschaften) sind vorläufig höchstens mit einem Drittel des letzten vor dem 21. Juni 1948 festgestellten Vermögenssteuerwerts anzusetzen, es sei denn, daß besondere Gründe einen höheren Wertansatz rechtfertigen.

(3) Anteile (Aktien, Geschäftsanteile, Anteile an Personengesellschaften) an Geldinstituten und Versicherungsunternehmen, für die ein Börsenkurs gemäß Absatz 1 nicht festgesetzt ist, dürfen vorläufig höchstens im Verhältnis von einer Deutschen Mark für je zehn Reichsmark des in der steuerlichen Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesenen Wertes angesetzt werden; § 16 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Wertpapiere von Ausstellern im Währungsgebiet sind, wenn sie sich im Girosammeldepot befinden, vorläufig höchstens mit siebzig vom Hundert der gemäß den Absätzen 1 und 2 zulässigen Wertansätze anzusetzen.

(5) Andere vor dem 1. Januar 1945 ausgestellte Wertpapiere, für die Lieferbarkeitsbescheinigungen nach den "Richtlinien für die Bescheinigung der Lieferbarkeit von Wertpapieren" bisher nicht erteilt worden sind und in der ab 1. Juli 1948 geltenden Fassung dieser Richtlinien nicht erteilt werden können, dürfen nur mit einem Erinnerungsposten von einer Deutschen Mark angesetzt werden, soweit nicht besondere Gründe einen höheren Ansatz rechtfertigen.

(6) Wertpapiere in Streifbanddepots im Saargebiet sind wie Wertpapiere im Währungsgebiet zu behandeln.


§ 23 Eigene Aktien oder Geschäftsanteile



(1) Eigene Aktien oder Geschäftsanteile dürfen höchstens mit dem nach der Umstellung sich ergebenden neuen Nennbetrag angesetzt werden; sie dürfen jedoch, wenn der Betrag der freien Rücklagen geringer ist, höchstens mit diesem Betrag angesetzt werden.

(2) Soweit eigene Aktien oder Geschäftsanteile vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes veräußert worden sind, kann anstelle des in Absatz 1 bestimmten Höchstwerts der Veräußerungserlös als Höchstwert angesetzt werden.


§ 24 Forderungen. Grundsatz



(1) Bei dem Wertansatz von Forderungen sind die Vorschriften des Umstellungsgesetzes und dessen Durchführungsverordnungen zu berücksichtigen.

(2) Zweifelhafte Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen, uneinbringliche Forderungen abzuschreiben. Als zweifelhaft gilt auch eine Forderung, bei der mit einer Herabsetzung im Vertragshilfeverfahren gerechnet werden muß.

(3) Ist eine Forderung nach dem 20. Juni 1948 bis zur Aufstellung der Eröffnungsbilanz im Wege der Vertragshilfe herabgesetzt worden, so ist diese Herabsetzung bei dem Wertansatz zu berücksichtigen. Das gleiche gilt, wenn eine Forderung durch Parteivereinbarung höher oder niedriger festgesetzt worden ist, als dem gesetzlichen Umstellungsverhältnis entsprechen würde.


§ 25 Schwebende Geschäfte



Lieferungsansprüche aus Kauf- und Werkverträgen, für die die Gegenleistung bereits vor dem 21. Juni 1948 bewirkt war, können so angesetzt werden, als wenn die Lieferung bereits am 21. Juni 1948 erfolgt wäre.


§ 26 Forderungen gegen Schuldner in Deutschland außerhalb des Währungsgebietes



(1) Forderungen gegen Schuldner in Deutschland außerhalb des Währungsgebietes können mit einem Erinnerungsposten von einer Deutschen Mark angesetzt werden.

(2) Für Forderungen, die nach den in dem französischen, britischen und amerikanischen Sektor von Groß-Berlin geltenden Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens umgestellt sind, sowie für Forderungen an Schuldner im Saargebiet gelten §§ 5, 24 Abs. 2, 3.


§ 27 Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen



(1) Für periodische Einnahmen und Ausgaben, die sich auf einen Zeitraum beziehen, in den der 20. Juni 1948 fällt, können als aktive Abgrenzungsposten angesetzt werden:

a)
Ausgaben vor dem 21. Juni 1948, soweit sie Aufwand für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 darstellen (transitorische Aktiva).

b)
Einnahmen nach dem 20. Juni 1948, soweit sie Ertrag für die Zeit vor dem 21. Juni 1948 darstellen (antizipative Aktiva).

(2) Die transitorischen Aktiva sind höchstens mit dem Betrag anzusetzen, um den sich die Ausgaben nach dem 21. Juni 1948 tatsächlich vermindern. Die antizipativen Aktiva sind mit dem Betrag anzusetzen, um den sich die Einnahmen nach dem 20. Juni 1948 tatsächlich erhöhen.

(3) Für anteilige Zinsen sowie für sonstige wiederkehrende Leistungen gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.


§ 28 Passiven



Für den Ansatz der einzelnen Posten auf der Passivseite der Eröffnungsbilanz gelten §§ 29 bis 34.


§ 29 Pensionsrückstellungen



(1) Für die Verpflichtungen aus den bereits am 21. Juni 1948 laufenden Pensionen ist eine Rückstellung in Höhe eines versicherungsmathematisch auf der Grundlage eines dreieinhalbprozentigen Rechnungszinsfußes errechneten Gegenwartswerts auszuweisen. Eine am 21. Juni 1948 laufende Pension liegt auch vor, wenn der Berechtigte an diesem Tag die für den Beginn der Zahlung der Pension vertraglich vorgesehene Altersgrenze erreicht hatte, ihm die Pension aber wegen seiner weiteren Tätigkeit noch nicht gezahlt wurde; dies gilt nicht, wenn schon bei Bildung der Pensionsrückstellung vor dem 21. Juni 1948 von einer längeren Tätigkeit des Berechtigten über den 21. Juni 1948 hinaus ausgegangen worden ist. Die Passivierungspflicht für bereits am 21. Juni 1948 laufende Pensionen in der Eröffnungsbilanz und in den künftigen Jahresbilanzen besteht insoweit nicht, als bei vorsichtiger Beurteilung der künftigen Entwicklung des Unternehmens anzunehmen ist, daß die Pensionsverpflichtungen aus den Jahreserträgen erfüllt werden können; Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Für die am 21. Juni 1948 bestehenden Anwartschaften auf Pensionen (Versorgungsansprüche von Personen, bei denen der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist) braucht in der Eröffnungsbilanz eine Rückstellung nicht ausgewiesen zu werden; Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Eine in der Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesene Rückstellung für Pensionsverpflichtungen (einschließlich der Anwartschaften) ist mindestens im Verhältnis von einer Deutschen Mark für je zehn Reichsmark in die Eröffnungsbilanz zu übernehmen.

(4) Ist in der Eröffnungsbilanz für die am 21. Juni 1948 bestehenden Anwartschaften keine Rückstellung ausgewiesen, so kann in den künftigen Jahresbilanzen eine Rückstellung unter der Annahme einer am 21. Juni 1948 neu gegebenen Pensionszusage gebildet werden. Das gleiche gilt sinngemäß, wenn eine in die Eröffnungsbilanz eingestellte Rückstellung den Gegenwartswert der Anwartschaften nicht voll deckt.

(5) Hat sich der Umfang der am 21. Juni 1948 bestehenden Pensionsverpflichtungen (einschließlich der Anwartschaften), insbesondere auf Grund des § 21 oder des § 27 des Umstellungsgesetzes, bis zur Aufstellung der Eröffnungsbilanz gemindert, so ist diese Minderung bei der Bemessung der Rückstellungen für diese Verpflichtungen zu berücksichtigen.

(6) In dem Bericht über die Neufestsetzung (§ 48) ist der Fehlbetrag der Rückstellungen anzugeben, der sich errechnet, wenn die am 21. Juni 1948 bestehenden Pensionsverpflichtungen (einschließlich der Anwartschaften) in der Höhe zurückgestellt werden würden, die sich versicherungsmathematisch auf der Grundlage eines dreieinhalbprozentigen Rechnungszinsfußes als Gegenwartswert errechnet.


§ 30 Verbindlichkeiten. Grundsatz



(1) Bei dem Wertansatz von Verbindlichkeiten sind die Vorschriften des Umstellungsgesetzes und dessen Durchführungsverordnungen zu berücksichtigen.

(2) Verbindlichkeiten sind mit dem Wert anzusetzen, der ihnen am Stichtag der Eröffnungsbilanz beizulegen ist.

(3) Ist eine Verbindlichkeit nach dem 20. Juni 1948 bis zur Aufstellung der Eröffnungsbilanz im Wege der Vertragshilfe herabgesetzt worden, so ist diese Herabsetzung bei dem Wertansatz zu berücksichtigen. Das gleiche gilt, wenn eine Verbindlichkeit durch Parteivereinbarung höher oder niedriger festgesetzt worden ist, als dem gesetzlichen Umstellungsverhältnis entsprechen würde.


§ 31 Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen Gläubigern



(1) Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen Gläubigern sind nur insoweit anzusetzen, als sie nach der deutschen Gesetzgebung über die Tilgung von Auslandsverbindlichkeiten noch geschuldet werden. Insbesondere sind die bis zum 8. Mai 1945 an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden abgeführten Zins- und Tilgungsbeträge nicht mehr als Verbindlichkeiten anzusetzen. Dies gilt auch für etwaige Verzugszinsen. § 5 Abs. 4 findet Anwendung.

(2) Ist für die Verbindlichkeit eine Sicherheit bestellt, die von dem Kontrollratsgesetz Nr. 5 oder entsprechenden Maßnahmen im Ausland erfaßt oder nach dem Gesetz Nr. 53 der Militärregierungen abgeliefert worden ist, so ist dies zu vermerken.

(3) In dem Bericht über die Neufestsetzung (§ 48) ist anzugeben, für welche Valutaverbindlichkeiten (Zins- und Tilgungsbeträge) der Reichsmarkgegenwert an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden gezahlt und, soweit der Schuldner hierüber unterrichtet ist, wieweit diese den ausländischen Gläubigern zugeführt worden sind.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Kredite, die unter die Deutschen Kreditabkommen fallen (Stillhaltekredite).


§ 32 (aufgehoben)





§ 33 Verbindlichkeiten gegenüber geschlossenen Geldinstituten



Verbindlichkeiten gegenüber geschlossenen Geldinstituten mit Sitz außerhalb des Währungsgebiets sind mit dem sich bei Anwendung der Umstellungsvorschriften ergebenden Betrag in Deutscher Mark anzusetzen.


§ 34 Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen



(1) Für periodische Einnahmen und Ausgaben, die sich auf einen Zeitraum beziehen, in den der 20. Juni 1948 fällt, sind als passive Abgrenzungsposten anzusetzen:

a)
Einnahmen vor dem 21. Juni 1948, soweit sie Ertrag für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 darstellen (transitorische Passiva).

b)
Ausgaben nach dem 20. Juni 1948, soweit sie Aufwand für die Zeit vor dem 21. Juni 1948 darstellen (antizipative Passiva).

(2) Die transitorischen Passiva sind mit dem Betrag anzusetzen, um den sich die Einnahmen nach dem 20. Juni 1948 tatsächlich vermindern; die antizipativen Passiva sind mit dem Betrag anzusetzen, um den sich die Ausgaben nach dem 20. Juni 1948 tatsächlich erhöhen.

(3) Für anteilige Zinsen sowie für Löhne und Gehälter gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.