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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 54 - D-Markbilanzgesetz (DMBG k.a.Abk.)

G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz

§ 54 Umtausch von Aktien außerhalb der Wertpapierbereinigung



(1) Die auf Reichsmark lautenden Aktien, die zu einer Wertpapierart gehören, auf welche die Vorschriften des Wertpapierbereinigungsgesetzes nicht anzuwenden sind, dürfen erst nach der Eintragung der Neufestsetzung in das Handelsregister in Aktien, die auf Deutsche Mark lauten, umgetauscht oder abgestempelt werden.

(2) Nach der Eintragung der Neufestsetzung hat die Gesellschaft unverzüglich zum Umtausch oder zur Abstemplung aufzufordern. Die Gesellschaft hat die Aktien für kraftlos zu erklären, die trotz Aufforderung nicht bei ihr eingereicht worden sind. Gleiches gilt für eingereichte Aktien, wenn sie die zum Ersatz durch neue Aktien nötige Zahl nicht erreichen und der Gesellschaft nicht zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung gestellt sind.

(3) In der Aufforderung zur Einreichung der Aktien hat die Gesellschaft die Kraftloserklärung nach Ablauf der Einreichungsfrist anzudrohen; das Ende der Einreichungsfrist ist in der Aufforderung anzugeben. Die Aufforderung ist in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Die Einreichungsfrist soll nicht früher als drei Monate nach der Bekanntmachung der Aufforderung im Bundesanzeiger enden. Sie soll sich bei Eintragung der Neufestsetzung vor dem 1. Januar 1953 nicht über den 1. Januar 1954, bei späterer Eintragung nicht über ein Jahr nach der Eintragung hinaus erstrecken.

(4) Die Kraftloserklärung geschieht durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Sie soll auch in den anderen Gesellschaftsblättern bekanntgemacht werden. In der Bekanntmachung sind die für kraftlos erklärten Aktien nach ihren Merkmalen, insbesondere der Stücknummer, zu bezeichnen. Mit den anstelle der für kraftlos erklärten Aktien auszugebenden neuen Aktien ist nach § 67 Abs. 3 des Aktiengesetzes, soweit Spitzenbeträge verbleiben, nach § 179 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu verfahren.

(5) Werden Mehrstimmrechtsaktien umgetauscht, so bedarf die Ausgabe der neuen Aktien keiner Genehmigung nach § 12 Abs. 2 des Aktiengesetzes, wenn das Verhältnis von Stimmenzahl und Nennbetrag unverändert bleibt oder sich zuungunsten der Stimmenzahl verändert.

(6) Das Registergericht kann, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen, die Vorstandsmitglieder zur Durchführung des Umtausches oder der Abstemplung durch Ordnungsstrafen anhalten. Der Vorstand und der Vorsitzer des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter haben die Durchführung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

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Zitierungen von § 54 D-Markbilanzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 DMBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DMBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 54a DMBG Umtausch von Aktien mit Lieferbarkeitsbescheinigung
... D-Markbilanzergänzungsgesetzes bekanntgemacht werden. Für die Aufforderung gilt § 54 Abs. 3 Satz 1 bis 3. (3) Eingereichte Aktien dürfen nur umgetauscht oder ... des Umtausches oder der Abstemplung zur Eintragung in das Handelsregister gelten § 54 Abs. 4, 5 und Abs. 6 Satz 2 entsprechend. Die der Gesellschaft und der Prüfstelle nach den ...
§ 77 DMBG Ausnahmen
... in welcher Rechtsform diese Unternehmen betrieben werden. (2) §§ 35 bis 59, 64 bis 72, 80 sind nicht anzuwenden auf aufgelöste Aktiengesellschaften, ... Haftung und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. (3) §§ 35 bis 59, 80 sind nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unter das Kontrollratsgesetz Nr. 9 und das ...