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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 54b - D-Markbilanzgesetz (DMBG k.a.Abk.)

G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz

§ 54b Auslieferung von Einzelurkunden aus dem Sammelbestand


§ 54b wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Ersetzung der auf Reichsmark lautenden Sammelurkunde (§ 9 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) durch auf Deutsche Mark lautende Einzelurkunden sowie die Umschreibung der auf Reichsmark lautenden Gutschriften auf Sammeldepotkonto in Gutschriften, die auf Deutsche Mark lauten und zur Auslieferung von Einzelurkunden aus dem Sammelbestand berechtigen, richten sich für Aktien nach Artikel 3 des Zweiten D-Markbilanzergänzungsgesetzes.



 

Zitierungen von § 54b D-Markbilanzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54b DMBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DMBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 77 DMBG Ausnahmen
... in welcher Rechtsform diese Unternehmen betrieben werden. (2) §§ 35 bis 59, 64 bis 72, 80 sind nicht anzuwenden auf aufgelöste Aktiengesellschaften, ... Haftung und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. (3) §§ 35 bis 59, 80 sind nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unter das Kontrollratsgesetz Nr. 9 und das ...