1Informationen zum konkreten Ablauf einer Abschiebung, insbesondere Informationen nach
§ 59 Absatz 1 Satz 8 sind Geheimnisse oder Nachrichten nach
§ 353b Absatz 1 oder Absatz 2 des Strafgesetzbuches.
2Gleiches gilt für Informationen zum konkreten Ablauf, insbesondere zum Zeitpunkt von Anordnungen nach
§ 82 Absatz 4 Satz 1.
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G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
Artikel 1 2. AusrPflDVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes ... b) Nach der Angabe zu § 97 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 97a Geheimhaltungspflichten". c) Die Angabe zu § 105 wird wie folgt gefasst: ... Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,". 30. Nach § 97 wird folgender § 97a eingefügt: „§ 97a Geheimhaltungspflichten Informationen ... 30. Nach § 97 wird folgender § 97a eingefügt: „ § 97a Geheimhaltungspflichten Informationen zum konkreten Ablauf einer Abschiebung, ...