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§ 104c - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 20.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 95
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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§ 104c Übergangsregelung zum Chancen-Aufenthaltsrecht
(1) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c in der Fassung dieses Gesetzes vom 31. Dezember 2022 gilt bis zum Ende ihrer Geltungsdauer als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5.
(2) 1Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c in der Fassung dieses Gesetzes vom 31. Dezember 2022 kann nur als Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b verlängert werden. 2Sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5. 3Der Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels als nach § 25a oder § 25b entfaltet nicht die Wirkung nach § 81 Absatz 4.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts V. v. 21. Dezember 2022 BGBl. I S. 2847; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 364 m.W.v. 31. Dezember 2025
Frühere Fassungen von § 104c AufenthG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 31.12.2025 | Artikel 5 Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022 BGBl. I S. 2847 |
| aktuell vorher | 31.12.2022 | Artikel 1 Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022 BGBl. I S. 2847 |
| aktuell | vor 31.12.2022 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 104c AufenthG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 104c AufenthG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufenthG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25a AufenthG Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen (vom 31.12.2022)
... oder jungen volljährigen Ausländer, der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c oder seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist, soll eine ... 3 Satz 2 erteilt werden. (5) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c , sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 ... anzurechnen. (6) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des ...
§ 25b AufenthG Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration (vom 31.12.2022)
... Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt ... Sprache verfügt. (7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c , sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 ... anzurechnen. (8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des ...
§ 29 AufenthG Familiennachzug zu Ausländern (vom 01.03.2024)
... 4, 4b und 5, § 25a Absatz 2, § 25b Absatz 4, § 104a Abs. 1 Satz 1, § 104b und § 104c nicht gewährt. (4) Die Aufenthaltserlaubnis wird dem Ehegatten und dem ...
§ 104c AufenthG Übergangsregelung zum Chancen-Aufenthaltsrecht (vom 31.12.2025)
... Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c in der Fassung dieses Gesetzes vom 31. Dezember 2022 gilt bis zum Ende ihrer Geltungsdauer als ... nach Kapitel 2 Abschnitt 5. (2) Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c in der Fassung dieses Gesetzes vom 31. Dezember 2022 kann nur als Aufenthaltserlaubnis nach § ...
Zitat in folgenden Normen
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
neugefasst durch B. v. 07.12.2010 BGBl. I S. 1952, 2012 I 197; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249
§ 8 BAföG Staatsangehörigkeit (vom 25.07.2024)
... 25 Abs. 1 oder 2, den §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 104a, 104c oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit ...
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
G. v. 22.07.1913 RGBl. S. 583; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 364, 2026 I Nr. 49
§ 10 StAG (vom 30.10.2025)
... 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 20a, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, 3. den Lebensunterhalt für sich und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts
B. v. 28.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 98
Berichtigung StARModGBer
... 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 20a, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c " durch die Wörter „einen Aufenthaltstitel für andere als die in den ... 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 20a, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c " ...
Dritte Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
V. v. 10.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 35
Artikel 1 3. AZRG-DVÄndV Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
... nach Doppelbuchstabe oo die folgenden Doppelbuchstaben pp bis ss eingefügt:
„pp)
§ 104c Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht für langjährig geduldete Ausländer)
erteilt am
... für langjährig geduldete Ausländer)
erteilt am
befristet bis
qq)
§ 104c Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht für Ehegatten/Lebenspartner)
erteilt am
befristet bis
rr)
... (Chancen-Aufenthaltsrecht für Ehegatten/Lebenspartner)
erteilt am
befristet bis
rr)
§ 104c Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht für minderjährige ledige Kinder)
erteilt am
befristet bis
... für minderjährige ledige Kinder)
erteilt am
befristet bis
ss)
§ 104c Absatz 2 Satz 2 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht für volljährige ledige Kinder)
erteilt am
befristet ...
Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts
V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2847; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 364
Artikel 1 ChAufenthG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... b) Nach der Angabe zu § 104b wird folgende Angabe eingefügt: „ § 104c Chancen-Aufenthaltsrecht". c) Nach der Angabe zu § 105c wird folgende Angabe ... „jungen volljährigen Ausländer, der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c oder seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist," ersetzt. ... angefügt: „(5) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c , sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 ... Zeiten anzurechnen. (6) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des ... die Wörter „Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist," ersetzt. bb) Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ... angefügt: „(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c , sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 ... Zeiten anzurechnen. (8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des ... durch ein Komma ersetzt und wird nach der Angabe „§ 104b" die Angabe „und § 104c " eingefügt. 6. § 30 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: ... Zeitraum von sechs Monaten" eingefügt. 13. Nach § 104b wird folgender § 104c eingefügt: „§ 104c Chancen-Aufenthaltsrecht (1) Einem ... 13. Nach § 104b wird folgender § 104c eingefügt: „ § 104c Chancen-Aufenthaltsrecht (1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von ...
Artikel 5 ChAufenthG Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 104c wie folgt gefasst: „§ 104c Übergangsregelung zum ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 104c wie folgt gefasst: „ § 104c Übergangsregelung zum Chancen-Aufenthaltsrecht". ... a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c oder" gestrichen. b) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben. 3. ... In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c " gestrichen. b) Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben. ... 7 und 8 werden aufgehoben. 4. § 104c wird wie folgt gefasst: „§ 104c Übergangsregelung zum ... 4. § 104c wird wie folgt gefasst: „ § 104c Übergangsregelung zum Chancen-Aufenthaltsrecht (1) Eine Aufenthaltserlaubnis nach ... Übergangsregelung zum Chancen-Aufenthaltsrecht (1) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c in der Fassung dieses Gesetzes vom 31. Dezember 2022 gilt bis zum Ende ihrer Geltungsdauer als ... als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5. (2) Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c in der Fassung dieses Gesetzes vom 31. Dezember 2022 kann nur als Aufenthaltserlaubnis nach § ...
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