Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 66 - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
| |

§ 66 Kostenschuldner; Sicherheitsleistung



(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) 1Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen. 2Wird in den Fällen des § 18i der Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU abgelehnt, weil die Bedingungen für die Ausübung der langfristigen Mobilität nicht vorliegen, haftet neben dem Inhaber der Blauen Karte EU der Arbeitgeber für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten.

(3) 1In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. 2Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) 1Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;

2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;

3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;

4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung oder eine nach § 95 strafbare Teilnahme begeht;

5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.

2Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) 1Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. 2Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. 3Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird. 4Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Ausländer im Besitz von Geldmitteln entsprechend Satz 1 oder von Unterlagen entsprechend Satz 3 ist, können er und die von ihm mitgeführten Sachen nach diesen Geldmitteln oder Unterlagen durchsucht werden.





 

Frühere Fassungen von § 66 AufenthG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.02.2024Artikel 1 Rückführungsverbesserungsgesetz
vom 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
aktuell vorher 18.11.2023Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
vom 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
aktuell vorher 01.03.2020Artikel 1 Fachkräfteeinwanderungsgesetz
vom 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
aktuell vorher 26.11.2011Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
vom 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
aktuellvor 26.11.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 66 AufenthG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 AufenthG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18d AufenthG Forschung (vom 24.06.2020)
... besteht. Auf die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgegebenen Erklärungen sind § 66 Absatz 5 , § 67 Absatz 3 sowie § 68 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 4 entsprechend anzuwenden. ...
§ 67 AufenthG Umfang der Kostenhaftung (vom 28.08.2007)
... der Personalkosten. (2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen 1. die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten, 2. die bis ...
§ 70 AufenthG Verjährung (vom 20.07.2017)
... nach Eintritt der Fälligkeit. (2) Die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 66 und 69 wird auch unterbrochen, solange sich der Schuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder ...
§ 71 AufenthG Zuständigkeit (vom 18.11.2023)
... Visa gemäß Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b sowie gemäß den §§ 54, 66 , 68, 69, 72, 72a, 73, 73a, 75, 87, 90c, 91d und 91g zu. (3) Die mit der polizeilichen ... diese ihrer Zustimmung bedurfte, 4. das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 66 Abs. 5 an der Grenze, 5. die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunternehmer und ...
§ 84 AufenthG Wirkungen von Widerspruch und Klage (vom 27.02.2024)
... nach § 61 Absatz 1d, 1d. die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 66 Absatz 5 , 2. die Auflage nach § 61 Absatz 1f, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu ...
 
Zitat in folgenden Normen

Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
§ 51 AufenthV Widerspruchsgebühr (vom 01.09.2017)
... 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes) 55 Euro, 8. die Anordnung einer Sicherheitsleistung ( § 66 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes ) 55 Euro, 9. einen Leistungsbescheid (§ 67 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes) 55 ...
§ 69 AufenthV Visadateien der Auslandsvertretungen (vom 24.06.2020)
... Ausnahme von der Passpflicht, e) das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, sowie das ...

AZR-Gesetz
G. v. 02.09.1994 BGBl. I S. 2265; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 106
§ 2 AZRG Anlaß der Speicherung (vom 15.07.2021)
... befreit sind und denen auf Grund des Vorliegens einer Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes die Einreise gestattet wird. (2a) Zum ...
§ 29 AZRG Inhalt (vom 27.06.2020)
... 10. bei Erteilung eines Visums das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1, § 66 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, 11. bei Vorlage ge- oder verfälschter ...

Visa-Warndateigesetz (VWDG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3037; zuletzt geändert durch Artikel 173 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 2 VWDG Anlass der Speicherung (vom 15.10.2016)
... des Antragstellers während des Aufenthalts im Bundesgebiet zu tragen oder nach § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen ...
§ 7 VWDG Weitere Behörden, an die Warndaten übermittelt werden
... erforderlich sind a) zur Prüfung einer Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, soweit die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 1 FachKrEG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... Interesse besteht. Auf die nach Absatz 1 Nummer 2 abgegebenen Erklärungen sind § 66 Absatz 5 , § 67 Absatz 3 sowie § 68 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 4 entsprechend anzuwenden. ... Angabe „§ 18a" durch die Angabe „§ 19d" ersetzt. 37. In § 66 Absatz 4a werden die Wörter „§ 4 Absatz 3 Satz 4 und 5" durch die Angabe „§ ...

Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1241
Artikel 3 BfAAGEG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... Visa gemäß Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b sowie gemäß den §§ 54, 66 , 68, 69, 72, 72a, 73, 73a, 75, 87, 90c, 91d und 91g zu." 4. In § 73b Absatz 1 ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 1 EUAufhAsylRUG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... Interesse besteht. Auf die nach Absatz 1 Nr. 2 abgegebenen Erklärungen sind § 66 Abs. 5, § 67 Abs. 3 sowie § 68 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 entsprechend ...
Artikel 4 EUAufhAsylRUG Änderung des AZR-Gesetzes
... befreit sind und denen auf Grund des Vorliegens einer Verpflichtungserklärung nach § 66 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes die Einreise gestattet wird." 3. § 3 wird wie ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 AufenthRÄndG 2011 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... und über die in der Einrichtung geltenden Regeln zu informieren." 36. § 66 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 4a ersetzt: „(4) Für ...

Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 1 FachKrEFG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist." 22. Dem § 66 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Wird in den Fällen des § 18i der ...

Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
Artikel 1 AZRWEG Änderung des AZR-Gesetzes
... befreit sind und denen auf Grund des Vorliegens einer Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes die Einreise gestattet wird." b) ...

Rückführungsverbesserungsgesetz
G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 1 RüfüVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... Dauer des Verfahrens einen anwaltlichen Vertreter als Bevollmächtigten." 19. § 66 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort ... nach § 61 Absatz 1d, 1d. die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 66 Absatz 5 ,". bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 61 Absatz 1e" durch die ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 25.11.2011 BGBl. I S. 2347
Artikel 1 7. AufenthVÄndV
... von der Passpflicht, e) das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, ...