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Änderung § 4 AufenthG vom 18.11.2023

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§ 4 AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.11.2023 geltenden Fassung
§ 4 AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels


(1) 1 Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. 2 Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1. Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,

2. Aufenthaltserlaubnis (§ 7),

(Text alte Fassung)

2a. Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),

(Text neue Fassung)

2a. Blaue Karte EU (§ 18g),

2b. ICT-Karte (§ 19),

2c. Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),

3. Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder

4. Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU (§ 9a).

3 Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1 Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzt. 2 Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.



(heute geltende Fassung)