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Änderung § 85a AufenthG vom 29.07.2026

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§ 85a AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung
§ 85a AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 85a Verfahren bei konkreten Anhaltspunkten einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft


(Text neue Fassung)

§ 85a Zustimmung der Ausländerbehörde zu einer Anerkennung der Vaterschaft; Anwendungsbereich


vorherige Änderung

(1) 1 Wird der Ausländerbehörde von einer beurkundenden Behörde oder einer Urkundsperson mitgeteilt, dass konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft im Sinne von § 1597a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehen, prüft die Ausländerbehörde, ob eine solche vorliegt. 2 Ergibt die Prüfung, dass die Anerkennung der Vaterschaft missbräuchlich ist, stellt die Ausländerbehörde dies durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest. 3 Ergibt die Prüfung, dass die Anerkennung der Vaterschaft nicht missbräuchlich ist, stellt die Ausländerbehörde das Verfahren ein.

(2) 1 Eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft wird regelmäßig vermutet, wenn

1. der Anerkennende erklärt, dass seine Anerkennung gezielt gerade einem Zweck im Sinne von § 1597a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dient,

2. die Mutter erklärt, dass ihre Zustimmung gezielt gerade einem Zweck im Sinne von § 1597a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dient,

3.
der Anerkennende bereits mehrfach die Vaterschaft von Kindern verschiedener ausländischer Mütter anerkannt hat und jeweils die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder der Mutter durch die Anerkennung geschaffen hat, auch wenn das Kind durch die Anerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat,

4. dem Anerkennenden
oder der Mutter ein Vermögensvorteil für die Anerkennung der Vaterschaft oder die Zustimmung hierzu gewährt oder versprochen worden ist

und die Erlangung
der rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter ohne die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung hierzu nicht zu erwarten ist. 2 Dies gilt auch, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes geschaffen werden sollen.

(3) 1 Ist
die Feststellung nach Absatz 1 Satz 2 unanfechtbar, gibt die Ausländerbehörde der beurkundenden Behörde oder der Urkundsperson und dem Standesamt eine beglaubigte Abschrift mit einem Vermerk über den Eintritt der Unanfechtbarkeit zur Kenntnis. 2 Stellt die Behörde das Verfahren ein, teilt sie dies der beurkundenden Behörde oder der Urkundsperson, den Beteiligten und dem Standesamt schriftlich oder elektronisch mit.

(4) Im Ausland sind für die Maßnahmen und Feststellungen
nach den Absätzen 1 und 3 die deutschen Auslandsvertretungen zuständig.



(1) 1 Die Zustimmung der Ausländerbehörde zu einer Anerkennung der Vaterschaft ist erforderlich, wenn die Mutter oder der Anerkennende die deutsche Staatsangehörigkeit, ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810, 811) besitzt und die jeweils andere Person

1. eine Aufenthaltsgestattung besitzt,

2. ausreisepflichtig ist, es sei denn, sie besitzt eine Beschäftigungsduldung nach § 60d,

3. mit einem Schengen-Visum in das Bundesgebiet eingereist ist und sich auf dieser Grundlage
im Bundesgebiet aufhält oder

4. noch nicht in das Bundesgebiet eingereist ist und

a) keinen Aufenthaltstitel oder lediglich ein Schengen-Visum besitzt und

b) weder nach Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 noch nach
§ 41 Absatz 1 und 2 der Aufenthaltsverordnung zur Einreise und zum Aufenthalt berechtigt ist.

2 § 1598 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Satz 1 gelten auch, wenn die Anerkennung der Vaterschaft einem ausländischen Abstammungsrecht unterliegt.

(2) Die Zustimmung zu einer Anerkennung der Vaterschaft ist nicht erforderlich, wenn

1. der Anerkennende der leibliche Vater des Kindes ist,

2. der Anerkennende der

a) leibliche Vater eines anderen
Kindes der Mutter ist oder

b) in ein deutsches Geburtenregister eingetragene rechtliche Vater eines anderen Kindes
der Mutter ist,

3. der Anerkennende und
die Mutter einander nach der Geburt eines Kindes geheiratet haben und die Ehe im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung der Anerkennungserklärung in einem deutschen Eheregister eingetragen ist oder

4.
der Anerkennende und die Mutter im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung der Anerkennungserklärung seit mindestens 14 Monaten mit gemeinsamem Hauptwohnsitz in einem deutschen Melderegister geführt werden und sie unter diesem Hauptwohnsitz seit mindestens 14 Monaten in einem gemeinsamen Haushalt in einer Wohnung zusammenleben; die Frist beginnt mit der Eintragung in das Melderegister.

(3) Beantragen der Anerkennende
und die Mutter die Zustimmung, obwohl sie geltend machen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 1 oder Nummer 2a vorliegen, stellt die Ausländerbehörde ohne weitere Prüfung nach § 85b fest, dass die Zustimmung der Ausländerbehörde nicht erforderlich ist, wenn sie auf der Grundlage einer genetischen Untersuchung zur Klärung der Abstammung nach § 17 des Gendiagnostikgesetzes in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 die leibliche Abstammung des Kindes vom Anerkennenden oder in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2a die leibliche Abstammung des anderen Kindes der Mutter vom Anerkennenden festgestellt hat.

(heute geltende Fassung)