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Änderung § 85b AufenthG vom 29.07.2026
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| § 85b AufenthG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung | § 85b AufenthG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 85b (neu) | (Text neue Fassung)§ 85b Missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft; Vermutungstatbestände |
(1) 1 Die Ausländerbehörde versagt die Zustimmung, wenn es sich um eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft handelt. 2 Eine solche liegt vor, wenn die Vaterschaft gezielt gerade zu dem Zweck anerkannt wird oder die Zustimmung der Mutter gezielt gerade zu dem Zweck erteilt wird, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen für 1. die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter oder 2. die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes. (2) Eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft wird vermutet, wenn 1. der Anerkennende und die Mutter sich miteinander nicht sprachlich verständigen können, 2. der Anerkennende und die Mutter sich zur Ermöglichung der Anerkennung der Vaterschaft kennengelernt haben, 3. der Anerkennende binnen vier Jahren vor Antragstellung bereits mehrfach die Vaterschaft von Kindern verschiedener drittstaatsangehöriger Mütter anerkannt hat oder wenn die Mutter binnen vier Jahren vor Antragstellung bereits mehrfach die Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft für unterschiedliche Kinder durch verschiedene drittstaatsangehörige Männer erteilt hat, 4. dem Anerkennenden oder der Mutter ein Vermögensvorteil für die Anerkennung der Vaterschaft oder für die Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft gewährt oder versprochen worden ist oder 5. seit Antragstellung fünf Monate verstrichen sind, eine Belehrung nach § 85c Absatz 6 erfolgt ist und ein oder beide Antragsteller nach § 85c Absatz 1 wiederholt und unentschuldigt a) einer Anordnung zum persönlichen Erscheinen bei der zuständigen Behörde nach § 85c Absatz 5 in Verbindung mit § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht nachgekommen sind, b) sich in einer persönlichen Anhörung nicht oder in wesentlichen Teilen nicht zu ihrer Person, zu den Umständen und den Gründen für die Anerkennung der Vaterschaft geäußert haben oder c) im Rahmen einer Anhörung keine oder auf wesentliche Fragen falsche oder nur unvollständige Angaben gemacht oder angeforderte erforderliche Nachweise unentschuldigt nicht vorgelegt haben. (3) 1 Die Ausländerbehörde erteilt die Zustimmung, wenn eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft nicht festgestellt werden kann. 2 Es wird vermutet, dass die Anerkennung der Vaterschaft nicht missbräuchlich ist, wenn die Antragsteller belegen können, dass 1. sie zum Zeitpunkt des Antrags auf Zustimmung seit mindestens acht Monaten in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, 2. der Anerkennende zum Zeitpunkt des Antrags auf Zustimmung substantielle regelmäßige Beiträge zum Lebensunterhalt der Mutter oder des Kindes über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten geleistet hat und auf Grund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und einer vollstreckungsfähigen Verpflichtung auch für die Zukunft die Leistung von substantiellen regelmäßigen Beiträgen zum Lebensunterhalt der Mutter oder des Kindes zu erwarten ist, 3. der Anerkennende zum Zeitpunkt des Antrags auf Zustimmung über mindestens sechs Monate regelmäßig Umgang mit dem Kind oder der werdenden Mutter hatte und nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, dass der Umgang auch in Zukunft beabsichtigt ist, 4. der Anerkennende und die Mutter einander nach der Geburt des Kindes geheiratet haben oder 5. die Zustimmung einer Ausländerbehörde zu einer Anerkennung der Vaterschaft für ein anderes gemeinsames Kind mit derselben Mutter erteilt wurde, es sei denn hierzu ist ein Verfahren nach § 85d Absatz 2 Satz 1 anhängig. |
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