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§ 85b - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 222
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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§ 85b Missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft; Vermutungstatbestände
(1) 1Die Ausländerbehörde versagt die Zustimmung, wenn es sich um eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft handelt. 2Eine solche liegt vor, wenn die Vaterschaft gezielt gerade zu dem Zweck anerkannt wird oder die Zustimmung der Mutter gezielt gerade zu dem Zweck erteilt wird, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen für
- 1.
- die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter oder
- 2.
- die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes.
(2) Eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft wird vermutet, wenn
- 1.
- der Anerkennende und die Mutter sich miteinander nicht sprachlich verständigen können,
- 2.
- der Anerkennende und die Mutter sich zur Ermöglichung der Anerkennung der Vaterschaft kennengelernt haben,
- 3.
- der Anerkennende binnen vier Jahren vor Antragstellung bereits mehrfach die Vaterschaft von Kindern verschiedener drittstaatsangehöriger Mütter anerkannt hat oder wenn die Mutter binnen vier Jahren vor Antragstellung bereits mehrfach die Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft für unterschiedliche Kinder durch verschiedene drittstaatsangehörige Männer erteilt hat,
- 4.
- dem Anerkennenden oder der Mutter ein Vermögensvorteil für die Anerkennung der Vaterschaft oder für die Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft gewährt oder versprochen worden ist oder
- 5.
- seit Antragstellung fünf Monate verstrichen sind, eine Belehrung nach § 85c Absatz 6 erfolgt ist und ein oder beide Antragsteller nach § 85c Absatz 1 wiederholt und unentschuldigt
- a)
- einer Anordnung zum persönlichen Erscheinen bei der zuständigen Behörde nach § 85c Absatz 5 in Verbindung mit § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht nachgekommen sind,
- b)
- sich in einer persönlichen Anhörung nicht oder in wesentlichen Teilen nicht zu ihrer Person, zu den Umständen und den Gründen für die Anerkennung der Vaterschaft geäußert haben oder
- c)
- im Rahmen einer Anhörung keine oder auf wesentliche Fragen falsche oder nur unvollständige Angaben gemacht oder angeforderte erforderliche Nachweise unentschuldigt nicht vorgelegt haben.
(3) 1Die Ausländerbehörde erteilt die Zustimmung, wenn eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft nicht festgestellt werden kann. 2Es wird vermutet, dass die Anerkennung der Vaterschaft nicht missbräuchlich ist, wenn die Antragsteller belegen können, dass
- 1.
- sie zum Zeitpunkt des Antrags auf Zustimmung seit mindestens acht Monaten in einem gemeinsamen Haushalt wohnen,
- 2.
- der Anerkennende zum Zeitpunkt des Antrags auf Zustimmung substantielle regelmäßige Beiträge zum Lebensunterhalt der Mutter oder des Kindes über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten geleistet hat und auf Grund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und einer vollstreckungsfähigen Verpflichtung auch für die Zukunft die Leistung von substantiellen regelmäßigen Beiträgen zum Lebensunterhalt der Mutter oder des Kindes zu erwarten ist,
- 3.
- der Anerkennende zum Zeitpunkt des Antrags auf Zustimmung über mindestens sechs Monate regelmäßig Umgang mit dem Kind oder der werdenden Mutter hatte und nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, dass der Umgang auch in Zukunft beabsichtigt ist,
- 4.
- der Anerkennende und die Mutter einander nach der Geburt des Kindes geheiratet haben oder
- 5.
- die Zustimmung einer Ausländerbehörde zu einer Anerkennung der Vaterschaft für ein anderes gemeinsames Kind mit derselben Mutter erteilt wurde, es sei denn hierzu ist ein Verfahren nach § 85d Absatz 2 Satz 1 anhängig.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 21. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 221 m.W.v. 29. Juli 2026
Frühere Fassungen von § 85b AufenthG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 29.07.2026 | Artikel 1 Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 85b AufenthG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 85b AufenthG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufenthG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 60a AufenthG Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) (vom 29.07.2026)
... nach § 85c Absatz 1 Satz 1 ausgesetzt, so lange, bis das Verfahren nach den §§ 85a bis 85c durch Entscheidung der Ausländerbehörde abgeschlossen ist. (2a) ...
§ 85a AufenthG Zustimmung der Ausländerbehörde zu einer Anerkennung der Vaterschaft; Anwendungsbereich (vom 29.07.2026)
... 1 oder Nummer 2a vorliegen, stellt die Ausländerbehörde ohne weitere Prüfung nach § 85b fest, dass die Zustimmung der Ausländerbehörde nicht erforderlich ist, wenn sie auf der ...
§ 85c AufenthG Verfahren zur Prüfung der Zustimmung (vom 29.07.2026)
... und Vornahme von Handlungen oder Beibringung von Nachweisen nach Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 85b Absatz 2 gesetzte Frist fruchtlos abläuft oder ein Beteiligter zu einer Anhörung, zu der er ... können, vorzulegen; dies gilt insbesondere für Tatsachen und Nachweise im Sinne des § 85b Absatz 2 und 3 Satz 2 . Im Übrigen gilt § 82 entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten ... und auf mögliche Folgen einer Nichterfüllung, insbesondere auf die Vermutungsregelung in § 85b Absatz 2 Nummer 5 , ...
§ 87 AufenthG Übermittlungen an Ausländerbehörden (vom 29.07.2026)
... für die Prüfung, ob eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft im Sinne von § 85b Absatz 1 Satz 2 vorliegt, erheblich sind, insbesondere von Tatsachen im Sinne von § 85b Absatz 2 Nummer 1 bis ... von § 85b Absatz 1 Satz 2 vorliegt, erheblich sind, insbesondere von Tatsachen im Sinne von § 85b Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 Satz 2 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221
Artikel 1 VatAnMVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... Ausländerbehörde zu einer Anerkennung der Vaterschaft; Anwendungsbereich § 85b Missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft; Vermutungstatbestände § ... nach § 85c Absatz 1 Satz 1 ausgesetzt, so lange, bis das Verfahren nach den §§ 85a bis 85c durch Entscheidung der Ausländerbehörde abgeschlossen ist." b) ... § 85d Absatz 2 bis 5". 6. § 85a wird durch die folgenden §§ 85a bis 85d ersetzt: „§ 85a Zustimmung der Ausländerbehörde zu einer ... 1 oder Nummer 2a vorliegen, stellt die Ausländerbehörde ohne weitere Prüfung nach § 85b fest, dass die Zustimmung der Ausländerbehörde nicht erforderlich ist, wenn sie auf der ... leibliche Abstammung des anderen Kindes der Mutter vom Anerkennenden festgestellt hat. § 85b Missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft; Vermutungstatbestände (1) Die ... und Vornahme von Handlungen oder Beibringung von Nachweisen nach Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 85b Absatz 2 gesetzte Frist fruchtlos abläuft oder ein Beteiligter zu einer Anhörung, zu der er ... können, vorzulegen; dies gilt insbesondere für Tatsachen und Nachweise im Sinne des § 85b Absatz 2 und 3 Satz 2 . Im Übrigen gilt § 82 entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der ... und auf mögliche Folgen einer Nichterfüllung, insbesondere auf die Vermutungsregelung in § 85b Absatz 2 Nummer 5 , hinzuweisen. § 85d Anzeige einer fehlenden Zustimmung gegenüber dem ... für die Prüfung, ob eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft im Sinne von § 85b Absatz 1 Satz 2 vorliegt, erheblich sind, insbesondere von Tatsachen im Sinne von § 85b Absatz 2 Nummer 1 bis ... von § 85b Absatz 1 Satz 2 vorliegt, erheblich sind, insbesondere von Tatsachen im Sinne von § 85b Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 Satz 2 ." 8. § 95 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1a ...
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