(1) Das Bundesversicherungsamt berechnet jeweils für ein Kalenderhalbjahr vorläufig den Vomhundertsatz nach §
270 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch und gibt ihn bis zum 15. Juni und bis zum 15. Dezember für das darauffolgende Kalenderhalbjahr mit fünf Stellen nach dem Komma verbindlich bekannt. Zur Berechnung des vorläufigen Vomhundertsatzes sind die voraussichtlichen ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen aller Krankenkassen um die nach §
5 Abs. 2 vorausgeschätzten Beiträge zu mindern; der Unterschiedsbetrag ist mit der Zahl 100 zu vervielfachen und durch die voraussichtliche Summe der beitragspflichtigen Einnahmen aller Krankenkassen zu teilen. §
3 Abs. 1 Nr. 1 und §
4 Abs. 6 Satz 2 gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle der durchschnittlichen Zahl der im Ausgangszeitraum von der Krankenkasse gemeldeten Rentner und finanzierenden Mitglieder die durchschnittliche Zahl der im Ausgangszeitraum von allen Krankenkassen gemeldeten Rentner und finanzierenden Mitglieder tritt und daß an die Stelle der Zahl der Rentner und finanzierenden Mitglieder, die zum Ersten des Vormonats gemeldet sind, die voraussichtliche durchschnittliche Zahl der Rentner und finanzierenden Mitglieder aller Krankenkassen in den entsprechenden sechs Monaten tritt.
(2) Stellt das Bundesversicherungsamt fest, daß der von ihm für das erste Halbjahr eines Kalenderjahres nach Absatz 1 bekanntgegebene Vomhundertsatz nicht der tatsächlichen Entwicklung der ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen, der Summe der beitragspflichtigen Einnahmen oder der in §
5 Abs. 1 genannten Beiträge entspricht, so hat es die Abweichung bei der Feststellung des Vomhundertsatzes für das folgende zweite Kalenderhalbjahr zu berücksichtigen.