§
272 Abs. 2 Satz 4 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für Fehler aus der Zeit vor dem 1. Januar 1989. Bei der Feststellung der Berichtigungen ist das Recht anzuwenden, das jeweils galt. Für freiwillige Mitglieder ohne familienversicherte Angehörige, die nach dienstrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Heilfürsorge hatten oder deren Leistungsansprüche gemäß § 313 Abs. 4 der
Reichsversicherungsordnung in der am 31. Dezember 1988 geltenden Fassung ruhten, wird die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen für die Zeit vor dem 1. Januar 1989 unter Ansatz des jeweils geltenden allgemeinen Beitragssatzes aus den Beitragsforderungen ermittelt. §
4 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.