Für die Berechnung der voraussichtlichen ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen für das erste und zweite Kalenderhalbjahr 1989 werden die in den Vierteljahresrechnungen für 1988 (Ausgangszeiträume) gemeldeten KVdR-Leistungsaufwendungen nach §
1 Abs. 1
KVdR-Ausgleichsverordnung in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung angesetzt. Die Begrenzung auf die ausgleichsfähigen Aufwendungen nach §
269 Abs. 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch und §
2 hat das Bundesversicherungsamt in den Veränderungsfaktoren nach §
3 Abs. 2 Satz 1 für das erste und zweite Kalenderhalbjahr 1989 zu berücksichtigen. Für die Berechnungen der monatlichen Abschlagszahlungen gilt §
10 KVdR-Ausgleichsverordnung in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung.