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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben

§ 1 - KVdR-Ausgleichsverordnung (KVdR-AusglV)

V. v. 06.11.1989 BGBl. I S. 1949; aufgehoben durch Artikel 218 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5-3 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Begriffsbestimmungen



(1) Rentner im Sinne dieser Verordnung sind die in § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12, § 189 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und Artikel 56 Abs. 1 und 2 des Gesundheits-Reformgesetzes genannten Rentenbezieher und Rentenantragsteller.

(2) Finanzierende Mitglieder im Sinne dieser Verordnung sind die Mitglieder ohne die in Absatz 1 genannten Rentner, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherten Studenten, Praktikanten, zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten und die in § 245 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen.

(3) Krankenkassen im Sinne dieser Verordnung sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die See-Krankenkasse, die Bundesknappschaft und die Ersatzkassen.

(4) Spitzenverbände der Krankenkassen im Sinne dieser Verordnung sind die in § 213 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Einrichtungen ohne den Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen.

(5) Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne dieser Verordnung sind die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Bundesknappschaft.



 

Zitierungen von § 1 KVdR-AusglV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KVdR-AusglV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KVdR-AusglV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 KVdR-AusglV Monatliche Abschläge im Kalenderjahr 1989
... für 1988 (Ausgangszeiträume) gemeldeten KVdR-Leistungsaufwendungen nach § 1 Abs. 1 KVdR-Ausgleichsverordnung in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung angesetzt. Die ...