Verordnung über die Untersuchung männlicher Tiere zur Erteilung der Besamungserlaubnis (BesamErlV k.a.Abk.)

V. v. 16.07.1998 BGBl. I S. 1891
Geltung ab 01.10.1998; FNA: 7824-4-9 Tierzucht und Tierhaltung
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Eingangsformel
§ 1 Untersuchungen des Spendertieres
§ 2 Untersuchungen der von dem Spendertier entnommenen Proben
§ 3 Ausnahmen
§ 4 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Schlußformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und c des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

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§ 1 Untersuchungen des Spendertieres


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zur Feststellung, ob ein Spendertier die Anforderungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes erfüllt, sind vorbehaltlich des § 3 durchzuführen:

1.
bei Bullen eine Untersuchung auf Tuberkulose des Rindes,

2.
bei Bullen, Ebern sowie Hengsten eine klinische Untersuchung auf sonstige Krankheiten, die durch den Samen übertragen werden können.

Bei Bullen ist die Untersuchung auf Enzootische Leukose der Rinder nach Satz 1 Nr. 2 entbehrlich, wenn das Tier nachweislich aus einem leukoseunverdächtigen Rinderbestand im Sinne des § 1 Abs. 2 der Rinder-Leukose-Verordnung stammt.

(2) Die Untersuchung der Bullen auf Tuberkulose des Rindes ist mit Hilfe von Tuberkulinproben nach § 3 Abs. 2 der Tuberkulose-Verordnung durchzuführen. Die Untersuchung ist entbehrlich, wenn das Tier aus einem amtlich als tuberkulosefrei anerkannten Rinderbestand stammt.

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§ 2 Untersuchungen der von dem Spendertier entnommenen Proben


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zur Feststellung, ob die von dem Spendertier entnommenen Proben die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Tierzuchtgesetzes erfüllen, sind zu untersuchen:

1.
bei Bullen

a)
eine Blutprobe auf Brucellose der Rinder,

b)
eine Blutprobe auf Enzootische Leukose der Rinder,

c)
eine Blutprobe auf Bovine Virusdiarrhoe (Virusnachweis),

d)
zwei Blutproben im Abstand von drei Wochen auf Bovines Herpesvirus Typ 1 (Antikörpernachweis),

e)
eine Präputialspülprobe oder eine Spülprobe, die unmittelbar nach der Samenentnahme von der Innenwand der künstlichen Scheide entnommen wird, auf den Erreger der Trichomonadenseuche der Rinder (Tritrichomonas fetus) und der Vibrionenseuche der Rinder (Campylobacter fetus subspecies veneralis),

2.
bei Ebern

a)
eine Blutprobe auf Brucellose der Schweine,

b)
eine Blutprobe auf Schweinepest,

c)
eine Blutprobe auf das gl-Glykoprotein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit bei Ebern, die nach dem 1. September 1989 geboren sind,

d)
eine Blutprobe auf Leptospirose hinsichtlich folgender Serotypen: pomona, grippotyphosa, tarassovi, hardjo, bratislava, ballum,

3.
bei Hengsten

a)
eine Blutprobe auf Ansteckende Blutarmut der Einhufer,

b)
eine Samen-, Vorsekret- oder Harnröhrenprobe und eine Eichelgrubentupferprobe auf den Erreger der Kontagiösen Equinen Metritis,

c)
eine Blutprobe auf Antikörper gegen den Erreger der Beschälseuche der Pferde.

Die Untersuchung nach Nummer 2 Buchstabe d ist entbehrlich, wenn das Tier durch zwei Wochen auseinanderliegende Streptomycingaben gegen Leptospirose behandelt wird.

(2) Die Untersuchung ist durchzuführen

1.
auf Brucellose der Rinder und der Schweine nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Brucellose-Verordnung,

2.
auf Enzootische Leukose der Rinder nach § 1 Abs. 3 der Rinder-Leukose-Verordnung,

3.
auf Schweinepest nach § 7 Abs. 3 der Schweinepest-Verordnung.

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§ 3 Ausnahmen


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Untersuchungen der Spendertiere nach § 1 Abs. 1 Satz 1 sowie der Proben nach § 2 Abs. 1 sind ferner entbehrlich:

1.
bei Bullen, die nachweislich in einer nach § 15 in Verbindung mit Anlage 7 Abschnitt 2 Nr. 2 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zugelassenen Besamungsstation stehen,

2.
bei Ebern, die nachweislich in einer nach § 15 in Verbindung mit Anlage 7 Abschnitt 2 Nr. 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zugelassenen Besamungsstation stehen,

3.
bei Hengsten, die nachweislich in einer nach § 15 in Verbindung mit Anlage 7 Abschnitt 2 Nr. 3a der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zugelassenen Besamungsstation stehen, ausgenommen die Untersuchung der Blutprobe auf den Erreger der Beschälseuche der Pferde.

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§ 4 Inkrafttreten; Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Untersuchung männlicher Tiere zur Erteilung der Besamungserlaubnis vom 5. Juli 1977 (BGBl. I S. 1205) außer Kraft.

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Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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