(1) 1Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton dürfen nur mit Einwilligung der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Bundestages und nach Maßgabe der in Ausübung des Hausrechts erlassenen Regelungen zur Medienberichterstattung benutzt werden. 2Die unautorisierte Ablichtung persönlicher Unterlagen in der Weise, dass diese erkennbar oder lesbar sind, ist untersagt.
(2) Bild- und Tonaufnahmen von öffentlichen Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Gremien dürfen nur von den dazu ausgewiesenen Plätzen aus erfolgen.
(3) 1Bild- und Tonaufnahmen zu gewerblichen, insbesondere zu Werbezwecken sind untersagt; zu privaten Zwecken sind sie zulässig, soweit der Parlamentsbetrieb sowie die Persönlichkeitsrechte der im Gebäude Anwesenden hiervon nicht beeinträchtigt werden, in Sitzungssälen und -räumen nur während sitzungsfreier Zeiten. 2Die Rechte Dritter bleiben unberührt. 3Die zu privaten Zwecken aufgenommenen Bild- und Tonaufnahmen dürfen nur privat und nicht-kommerziell verbreitet werden. 4Dies schließt private Internetseiten und internetbasierte soziale Medien ein. 5Die Bild- und Tonaufnahmen dürfen nicht in einem Umfeld veröffentlicht werden, das rechtswidrige, gewaltverherrlichende, pornografische, rassistische oder antisemitische Inhalte aufweist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
B. v. 30.05.2017 BGBl. I S. 1290