Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 Hausordnung des Deutschen Bundestages vom 16.05.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 Hausordnung des Deutschen Bundestages, alle Änderungen durch Bekanntmachung BTHONB 2023 am 16. Mai 2023 und Änderungshistorie der BTHO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.05.2023 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2023 geltenden Fassung
durch B. v. 27.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 122
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Bild- und Tonaufnahmen, Medien


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton dürfen nur mit Einwilligung des Präsidenten des Deutschen Bundestages und nach Maßgabe der vom Präsidenten in Ausübung seines Hausrechts erlassenen Regelungen zur Medienberichterstattung benutzt werden. 2 Die unautorisierte Ablichtung persönlicher Unterlagen in der Weise, dass diese erkennbar oder lesbar sind, ist untersagt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton dürfen nur mit Einwilligung der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Bundestages und nach Maßgabe der in Ausübung des Hausrechts erlassenen Regelungen zur Medienberichterstattung benutzt werden. 2 Die unautorisierte Ablichtung persönlicher Unterlagen in der Weise, dass diese erkennbar oder lesbar sind, ist untersagt.

(2) Bild- und Tonaufnahmen von öffentlichen Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Gremien dürfen nur von den dazu ausgewiesenen Plätzen aus erfolgen.

vorherige Änderung

(3) 1 Bild- und Tonaufnahmen zu gewerblichen, insbesondere zu Werbezwecken sind untersagt; zu privaten Zwecken sind sie zulässig, soweit der Parlamentsbetrieb sowie die Persönlichkeitsrechte der im Gebäude Anwesenden hiervon nicht beeinträchtigt werden, in Sitzungssälen und -räumen nur während sitzungsfreier Zeiten. 2 Die Rechte Dritter bleiben unberührt. 3 Die zu privaten Zwecken aufgenommenen Bild- und Tonaufnahmen dürfen nur privat und nichtkommerziell verbreitet werden. 4 Dies schließt private Internetseiten und internetbasierte soziale Medien ein. 5 Die Bild- und Tonaufnahmen dürfen nicht in einem Umfeld veröffentlicht werden, das rechtswidrige, gewaltverherrlichende, pornografische, rassistische oder antisemitische Inhalte aufweist.



(3) 1 Bild- und Tonaufnahmen zu gewerblichen, insbesondere zu Werbezwecken sind untersagt; zu privaten Zwecken sind sie zulässig, soweit der Parlamentsbetrieb sowie die Persönlichkeitsrechte der im Gebäude Anwesenden hiervon nicht beeinträchtigt werden, in Sitzungssälen und -räumen nur während sitzungsfreier Zeiten. 2 Die Rechte Dritter bleiben unberührt. 3 Die zu privaten Zwecken aufgenommenen Bild- und Tonaufnahmen dürfen nur privat und nicht-kommerziell verbreitet werden. 4 Dies schließt private Internetseiten und internetbasierte soziale Medien ein. 5 Die Bild- und Tonaufnahmen dürfen nicht in einem Umfeld veröffentlicht werden, das rechtswidrige, gewaltverherrlichende, pornografische, rassistische oder antisemitische Inhalte aufweist.

(heute geltende Fassung)