§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.05.2023 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2023 geltenden Fassung durch B. v. 27.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 122 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Geltungsbereich | |
(Text alte Fassung) 1 Die Gebäude des Deutschen Bundestages (= der Verwaltung des Deutschen Bundestages auf Dauer oder vorübergehend unterstehende Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke, § 7 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages) dienen der parlamentarischen Arbeit. 2 In ihnen übt der Präsident des Deutschen Bundestages das Hausrecht und die Polizeigewalt aus. 3 Es gilt diese Hausordnung. | (Text neue Fassung) 1 Die Gebäude des Deutschen Bundestages (sämtliche der Verwaltung des Deutschen Bundestages auf Dauer oder vorübergehend unterstehende Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke, § 7 Absatz 2 GO-BT) dienen der parlamentarischen Arbeit. 2 In ihnen übt die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages das Hausrecht und die Polizeigewalt aus. 3 Es gilt diese Hausordnung. |