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Änderung § 2 Hausordnung des Deutschen Bundestages vom 16.05.2023

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.05.2023 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2023 geltenden Fassung
durch B. v. 27.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 122
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zutrittsberechtigung


(1) Zutritt zu den nicht für die Öffentlichkeit zugänglichen Gebäuden des Deutschen Bundestages haben

1. a) die Mitglieder des Deutschen Bundestages,

b) die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie deren Beauftragte,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

c) der oder die Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages,

2. Inhaber eines nach Absatz 2 vom Deutschen Bundestag ausgegebenen Bundestagsausweises,

3. bei berechtigtem Anlass Inhaber eines nach den Absätzen 3 bis 6 vom Deutschen Bundestag ausgegebenen Ausweises.

(Text neue Fassung)

c) die Bevollmächtigten der Länder beim Bund als Mitglieder des Ständigen Beirates des Bundesrates,

d)
die oder der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages,

2. Inhaberinnen und Inhaber eines nach Absatz 2 vom Deutschen Bundestag ausgegebenen Bundestagsausweises,

3. bei berechtigtem Anlass Inhaberinnen und Inhaber eines nach den Absätzen 3 bis 6 vom Deutschen Bundestag ausgegebenen Ausweises.

(2) Einen Bundestagsausweis erhalten

1. auf Grund ihres Mitgliedsausweises

a) die deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments,

b) sachverständige Mitglieder der Enquete-Kommissionen,

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2. auf Grund ihres Ehemaligenausweises ehemalige Mitglieder des Deutschen Bundestages,



2. ehemalige Mitglieder des Deutschen Bundestages,

3. auf Grund ihres Beschäftigungsverhältnisses

vorherige Änderung nächste Änderung

a) die Bediensteten der Verwaltung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates, wenn diesen kein elektronischer Dienstausweis ausgestellt wurde,



a) die Bediensteten der Verwaltung des Deutschen Bundestages (auch in Form eines elektronischen Dienstausweises),

b) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) die mit einem Arbeitsvertrag oder als Praktikantin oder Praktikant beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder des Deutschen Bundestages,



c) die mit einem Arbeitsvertrag beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder des Deutschen Bundestages,

d) die in den Büros im Deutschen Bundestag beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments,

vorherige Änderung nächste Änderung

e) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Interparlamentarischen Arbeitsgemeinschaft,

4.
die Mitglieder der G 10-Kommission,

5.
der Ständige Bevollmächtigte des Parlamentarischen Kontrollgremiums.



4. Praktikantinnen und Praktikanten der Verwaltung des Deutschen Bundestages, der Fraktionen oder der Mitglieder des Deutschen Bundestages,

5.
die Mitglieder der G 10-Kommission,

6. die oder
der Ständige Bevollmächtigte des Parlamentarischen Kontrollgremiums,

7. die oder der Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag.


(3) 1 Einen Bundestagsausweis können ferner erhalten

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1. Inhaber eines



1. Inhaberinnen und Inhaber eines

a) Dienstausweises einer obersten Bundes- oder Landesbehörde,

b) Protokollausweises (Kennzeichnung 'D') des Auswärtigen Amtes,

c) Dienstausweises des Sekretariats des Europäischen Parlaments oder der EU-Kommission,

wenn das Erfordernis nicht nur gelegentlicher Besuche besteht,

2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medien in Form eines Bundestagspresseausweises (Kurzzeit- oder Jahresakkreditierung durch die Stabsstelle Presse und Medien).

2 Für gelegentliche Besuche wird gegen Hinterlegung eines amtlichen Ausweises jeweils an der Pforte ein Tagesausweis zum Zutritt am jeweiligen Tage ausgegeben.

(4) 1 Andere Personen können für einen nicht nur gelegentlich erforderlichen Zutritt aus berechtigtem Anlass einen Bundestagsausweis mit einer Gültigkeitsdauer grundsätzlich bis maximal zum Ende des laufenden Kalenderjahres im Rahmen der geltenden Vorschriften erhalten. 2 Für gelegentliche Besuche wird gegen Hinterlegung eines amtlichen Ausweises jeweils an der Pforte ein Tagesausweis zum Zutritt am jeweiligen Tage ausgegeben.

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(5) Tagesausweise gegen Hinterlegung eines amtlichen Ausweises erhalten auch

1.
auf Grund ihres Ehemaligenausweises ehemalige deutsche Mitglieder des Europäischen Parlaments,

2. auf Grund ihres
Mitgliedsausweises die Mitglieder der deutschen Länderparlamente,

3. auf Grund ihres Beschäftigungsnachweises die nicht in den Büros beim Deutschen Bundestag beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments.

(6) Gäste sind bei berechtigtem Anlass zutrittsberechtigt auf Grund



(5) Tagesausweise gegen Hinterlegung eines amtlichen Ausweises erhalten auf Grund ihres Mitgliedsausweises die Mitglieder der deutschen Länderparlamente.

(6) Besucherinnen und Besucher sowie Gäste sind bei berechtigtem Anlass zutrittsberechtigt auf Grund

1. einer Einlasskarte,

2. eines Tagesausweises, der beim Pfortendienst gegen Hinterlegung eines amtlichen Ausweises ausgegeben wird und zu einem einmaligen befristeten Zutritt berechtigt.

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(6a) 1 Die Ausstellung eines Bundestagsausweises erfolgt auf Antrag. 2 Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der antragstellenden Person bestehen. 3 Bei antragstellenden Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 3, des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 (Jahresakkreditierungen) sowie des Absatzes 4 Satz 1 wird eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt. 4 Die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt mit Einwilligung der Betroffenen insbesondere durch Einsichtnahme in das Vorgangsbearbeitungssystem der Polizei beim Deutschen Bundestag, in das Informationssystem der Polizei und in das Bundeszentralregister.

(6b) Ein Bundestagsausweis kann eingezogen werden, wenn begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Inhaberin oder des Inhabers bestehen.

(6c) 1 Bei Personen, die auf Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 (Kurzzeitakkreditierung), des Absatzes 5 und des Absatzes 6 aus berechtigtem Anlass Zutritt erhalten, wird zuvor eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt. 2 Die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt insbesondere durch Einsichtnahme in das Vorgangsbearbeitungssystem der Polizei beim Deutschen Bundestag sowie in das Informationssystem der Polizei.



(6a) 1 Die Ausstellung eines Bundestagsausweises erfolgt auf Antrag. 2 Bei antragstellenden Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2, Nummer 3 und Nummer 4, des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 (Jahresakkreditierungen) sowie des Absatzes 4 Satz 1 wird eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt. 3 Die Zuverlässigkeitsüberprüfung verfolgt den Zweck, Gefahren für die Sicherheit der Mitglieder des Deutschen Bundestages sowie aller im Deutschen Bundestag Anwesenden abzuwehren und die Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Deutschen Bundestages und seiner Gremien aufrechtzuerhalten. 4 Die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt mit Einwilligung der Betroffenen insbesondere durch Einsichtnahme in das Vorgangsbearbeitungssystem der Polizei beim Deutschen Bundestag, in das Informationssystem der Polizei und in das Bundeszentralregister. 5 Der Antrag auf Ausstellung eines Bundestagsausweises kann abgelehnt werden, wenn begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der antragstellenden Person bestehen oder wenn die Einwilligung in die Zuverlässigkeitsüberprüfung oder in eine gegebenenfalls im Einzelfall notwendige erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht erteilt wird.

(6b) 1 Die Zuverlässigkeitsüberprüfung einschließlich der damit verbundenen Abfragen kann während der Geltungsdauer der beantragten Zutrittsberechtigung wiederholt werden. 2 Ein Bundestagsausweis kann eingezogen werden, wenn begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Inhaberin oder des Inhabers bestehen oder ein Hausverbot ausgesprochen wurde.

(6c) 1 Bei Personen, die auf Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 (Kurzzeitakkreditierung) oder Satz 2 (gelegentliche Besuche), des Absatzes 4 Satz 2, des Absatzes 5 und des Absatzes 6 aus berechtigtem Anlass Zutritt erhalten, wird zuvor eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt. 2 Die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt insbesondere durch Einsichtnahme in das Vorgangsbearbeitungssystem der Polizei beim Deutschen Bundestag sowie in das Informationssystem der Polizei.

(6d) Weitere Einzelheiten zum Zweck und Verfahren der Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Absatz 6a bis 6c werden in ergänzenden Regelungen der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Bundestages nach § 10 Absatz 2 festgelegt.


(7) Die Gültigkeitsdauer ist auf dem Ausweis deutlich sichtbar vermerkt.

1. Die Gültigkeitsdauer beträgt in der Regel die Zeit bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

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2. Die Ausweise gemäß Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a gelten für die Dauer des Mandats, die Ausweise gemäß Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b bis d gelten für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ende der Wahlperiode des Deutschen Bundestages beziehungsweise des Europäischen Parlaments.



2. Die Ausweise gemäß Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a gelten für die Dauer des Mandats, die Ausweise gemäß Absatz 2 Nummer 3 Buchstaben b bis d gelten für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ende der Wahlperiode des Deutschen Bundestages beziehungsweise des Europäischen Parlaments.

3. Die Ausweise gemäß Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a gelten in der Regel für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, längstens bis zum Ende der Gültigkeit des Dienstausweises.

4. Die Ausweise nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden mit einer Gültigkeit als Kurzzeit- oder Jahresausweise ausgegeben.

5. Die Ausweise verlieren ihre Gültigkeit mit dem Tag, an dem der Antragsgrund wegfällt, und sind mit Wegfall der Gültigkeit an die ausgebende Stelle zurückzugeben.

(8) Alle den Zutritt berechtigenden Ausweise sind in den Gebäuden des Deutschen Bundestages grundsätzlich für jeden erkennbar offen zu tragen.

(9) Auf Verlangen der für Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben alle Inhaberinnen und Inhaber eines Bundestagsausweises, die sich in den Gebäuden des Deutschen Bundestages aufhalten, die Zutrittsberechtigung nachzuweisen und, soweit sich ihre Zutrittsberechtigung nicht aus Absatz 1 Nummer 1 ergibt, den Zweck ihres Aufenthaltes anzugeben.

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(10) 1 Besuchergruppen erhalten Zutritt nur in Begleitung eines Mitgliedes des Deutschen Bundestages beziehungsweise seines Beauftragten oder eines mit der Betreuung der Gruppe beauftragten Beschäftigten der Verwaltung des Deutschen Bundestages. 2 Richtlinien zur Anmeldung, Einladung und Zuschussgewährung für Besuchergruppen bleiben unberührt.



(10) Einzelheiten zum Zutritt und Aufenthalt von Besucherinnen und Besuchern, Gästen sowie Besuchergruppen in den Liegenschaften des Deutschen Bundestages werden in ergänzenden Bestimmungen der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Bundestages gemäß § 10 Absatz 2 festgelegt.

(11) Für Teilbereiche können für die Öffentlichkeit erweiterte Zutrittsmöglichkeiten eingeräumt werden.

(12) Personen, die die geforderten Zuverlässigkeitsüberprüfungen oder Sicherheitsmaßnahmen ablehnen, haben keinen Zutritt.



(heute geltende Fassung)