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Änderung § 1 Hausordnung des Deutschen Bundestages vom 16.05.2023

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.05.2023 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2023 geltenden Fassung
durch B. v. 27.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 122
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(Text alte Fassung)

1 Die Gebäude des Deutschen Bundestages (= der Verwaltung des Deutschen Bundestages auf Dauer oder vorübergehend unterstehende Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke, § 7 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages) dienen der parlamentarischen Arbeit. 2 In ihnen übt der Präsident des Deutschen Bundestages das Hausrecht und die Polizeigewalt aus. 3 Es gilt diese Hausordnung.

(Text neue Fassung)

1 Die Gebäude des Deutschen Bundestages (sämtliche der Verwaltung des Deutschen Bundestages auf Dauer oder vorübergehend unterstehende Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke, § 7 Absatz 2 GO-BT) dienen der parlamentarischen Arbeit. 2 In ihnen übt die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages das Hausrecht und die Polizeigewalt aus. 3 Es gilt diese Hausordnung.

(heute geltende Fassung)