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Änderung § 7 Hausordnung des Deutschen Bundestages vom 16.05.2023

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.05.2023 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2023 geltenden Fassung
durch B. v. 27.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 122
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Anordnungen des Ordnungspersonals, Hausverbot


(1) Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die zum Schutze der parlamentarischen Arbeit erforderlichen Ordnungs- und Sicherungsaufgaben durchzuführen; ihren Weisungen ist Folge zu leisten.

(2) Wer den Bestimmungen dieser Hausordnung zuwiderhandelt, kann aus den Gebäuden des Bundestages verwiesen werden.

(Text alte Fassung)

(3) Der Präsident des Deutschen Bundestages kann bei einem Verstoß gegen diese Hausordnung ein Hausverbot verhängen.

(Text neue Fassung)

(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages kann bei einem Verstoß gegen diese Hausordnung ein Hausverbot verhängen.

(heute geltende Fassung)