(1) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat den in den Herstellungsbetrieb zurückgenommenen Schaumwein (Rückware) als Zugang im Schaumweinsteuerbuch unverzüglich aufzuzeichnen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Inhaber des Herstellungsbetriebes beantragt Erlass oder Erstattung der Steuer für Rückwaren nach §
19 des Gesetzes dadurch, dass er die in einem Monat eingegangenen Rückwaren in die Steueranmeldung nach §
22 überträgt.
(2) Anderer versteuerter Schaumwein kann gegen Steuervergütung in den Herstellungsbetrieb aufgenommen werden. Für das Steuerverfahren gelten Absatz 1 und §
34 Abs. 4 Satz 5 (Versteuerungsnachweis) sinngemäß.