(1) Ist Schaumwein im Herstellungsbetrieb untergegangen, hat der Inhaber dies unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen.
(2) Soll im Herstellungsbetrieb befindlicher Schaumwein vernichtet werden, hat der Inhaber dies mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen. Die Vernichtung ist - soweit das Hauptzollamt nicht darauf verzichtet - amtlich zu überwachen. Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Der Inhaber hat den untergegangenen oder vernichteten Schaumwein unverzüglich als steuerfreien Abgang in der Lagerbuchführung nach §
12 Abs. 2 aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung bedarf der Zustimmung des Hauptzollamts.
§ 43 SchaumwZwStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2007) ... § 21 Nr. 2, § 8 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Nr. 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Nr. 6, § 16 Abs. 1 ...