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§ 16 - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)

V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 26.03.1994; FNA: 612-8-2-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 16 Bestandsaufnahme im Herstellungsbetrieb



(1) Der Hersteller hat einmal jährlich im Herstellungsbetrieb eine Bestandsaufnahme durchzuführen und dem Hauptzollamt innerhalb eines Monats nach ihrem Abschluß den Soll- und Istbestand sowie das Ergebnis schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. In der Bestandsanmeldung hat er außerdem die seit der letzten Bestandsaufnahme hergestellten Schaumweinmengen anzugeben. Das Hauptzollamt kann zulassen, daß der Hersteller die Bestandsanmeldung in anderer Form abgibt, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Der Hersteller hat die Bestandsaufnahme dem Hauptzollamt spätestens drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann an der Bestandsaufnahme teilnehmen.

(2) Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß alle oder einzelne Bestände aufgrund einer permanenten Inventur festgestellt und angemeldet werden, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, daß die Bestände nach Art und Menge auch ohne körperliche Aufnahme festgestellt werden können.

(3) Auf Anordnung des Hauptzollamts ist der Bestand im Herstellungsbetrieb amtlich festzustellen. Der Hersteller hat dazu auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß die Bestände mit möglichst geringem Aufwand festgestellt werden können.

(4) Der Hersteller hat zu Fehl- oder Mehrmengen Stellung zu nehmen.

(5) Das Hauptzollamt kann Inhaber von Versuchs- und Lehrbetrieben von den Verpflichtungen nach Absatz 1 befreien, wenn sichergestellt ist, daß dort Schaumwein ausschließlich zu Versuchs- oder Unterrichtszwecken hergestellt und im Rahmen dieser Zwecke verbraucht oder vernichtet wird.

 
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Zitierungen von § 16 SchaumwZwStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 SchaumwZwStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchaumwZwStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 SchaumwZwStV Sinngemäße Anwendung
... 6. § 15 über Untergang und Vernichtung, 7. § 16 über ...
§ 36 SchaumwZwStV Zwischenerzeugnisse (vom 01.04.2008)
... §§ 1 bis 8, 10, 12 bis 31 und 32 bis 35a sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 23 des Gesetzes ...
§ 43 SchaumwZwStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2007)
... § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Nr. 6, § 16 Abs. 1 Satz 4, § 25 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 39 Abs. 3, § 27 Abs. 6, ... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt, 5. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § ...