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§ 15 - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)

V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 26.03.1994; FNA: 612-8-2-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 15 Untergang, Vernichtung im Herstellungsbetrieb



(1) Ist Schaumwein im Herstellungsbetrieb untergegangen, hat der Inhaber dies unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen.

(2) Soll im Herstellungsbetrieb befindlicher Schaumwein vernichtet werden, hat der Inhaber dies mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen. Die Vernichtung ist - soweit das Hauptzollamt nicht darauf verzichtet - amtlich zu überwachen. Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Der Inhaber hat den untergegangenen oder vernichteten Schaumwein unverzüglich als steuerfreien Abgang in der Lagerbuchführung nach § 12 Abs. 2 aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung bedarf der Zustimmung des Hauptzollamts.

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Zitierungen von § 15 SchaumwZwStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 SchaumwZwStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchaumwZwStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 SchaumwZwStV Sinngemäße Anwendung
... Abs. 1 und 2 über in den Betrieb aufgenommenen Schaumwein, 6. § 15 über Untergang und Vernichtung, 7. § 16 über ...
§ 36 SchaumwZwStV Zwischenerzeugnisse (vom 01.04.2008)
... §§ 1 bis 8, 10, 12 bis 31 und 32 bis 35a sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 23 des Gesetzes ...
§ 43 SchaumwZwStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2007)
... § 21 Nr. 2, § 8 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Nr. 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Nr. 6, § 16 Abs. 1 ...