(1) Das Hauptzollamt erteilt unter Widerrufsvorbehalt schriftlich die Erlaubnis zum Betrieb des Schaumweinlagers. Dabei kann es unter Berücksichtigung entsprechender Angaben im Antrag die Räume, Flächen und Einrichtungen des Schaumweinlagers näher festlegen. Vor Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach §
20 zu leisten.
(2) Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn
- 1.
- der jährliche Lagerumschlag (Zu- und Abgänge) unter 100 hl Schaumwein liegt oder
- 2.
- die Lagerdauer für den fertigen Schaumwein weniger als 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt beträgt.
Das Hauptzollamt kann Ausnahmen von den Nummern 1 und 2 zulassen, wenn
- 3.
- das Lager der unversteuerten Abgabe von Schaumwein dient oder wenn in dem Lager Be- oder Verarbeitungstätigkeiten vorgenommen werden sollen oder
- 4.
- ein Weinbaubetrieb Schaumwein, der unter Verwendung von ausschließlich aus selbsterzeugten Trauben gewonnenem Wein im Lohnverfahren von Dritten hergestellt wurde, anschließend unter Steueraussetzung im eigenen Betrieb lagern will.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen
V. v. 11.09.2006 BGBl. I S. 2130