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Zu den §§ 6, 8, 19 des Gesetzes - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)

V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 26.03.1994; FNA: 612-8-2-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu Teil 1 des Gesetzes

Zu den §§ 6, 8, 19 des Gesetzes

§ 17 Schaumweinlager



Das Schaumweinlager nach § 6 des Gesetzes umfaßt die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Lagerstätten für den Schaumwein, Einrichtungen für die Lagerbehandlung und gegebenenfalls für die Verwendung zu den in § 6 des Gesetzes genannten Zwecken, Werkstätten zur Instandhaltung des Lagerbetriebs, Ladeeinrichtungen und die Verwaltung befinden. Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und Rohrleitungen sowie die ortsfesten Transportanlagen, die diese Räume miteinander verbinden, einschließlich der daran angrenzenden Flächen, soweit sie für betriebliche Zwecke genutzt werden. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.


§ 18 Antrag auf Lagererlaubnis



(1) Der Antrag auf Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes ist vor dem geplanten Betriebsbeginn beim zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu stellen. Dabei sind Name, Geschäftssitz, Rechtsform, Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und gegebenenfalls die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1.
von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen sind, ein Registerauszug nach neuestem Stand,

2.
ein Lageplan des Schaumweinlagers in den Grenzen, wie es beantragt wird, mit Angabe der Funktionen der Räume,

3.
eine Betriebserklärung mit Beschreibung der Betriebsvorgänge,

4.
eine Erklärung, welche Mengen in einem Monat voraussichtlich versteuert und welche Mengen unter Steueraussetzung entnommen werden,

5.
eine Erklärung des Antragstellers, ob er am innergemeinschaftlichen Verkehr unter Steueraussetzung teilnehmen will,

6.
gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.

(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder aus Gründen der Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.




§ 19 Erteilung der Lagererlaubnis



(1) Das Hauptzollamt erteilt unter Widerrufsvorbehalt schriftlich die Erlaubnis zum Betrieb des Schaumweinlagers. Dabei kann es unter Berücksichtigung entsprechender Angaben im Antrag die Räume, Flächen und Einrichtungen des Schaumweinlagers näher festlegen. Vor Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 20 zu leisten.

(2) Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn

1.
der jährliche Lagerumschlag (Zu- und Abgänge) unter 100 hl Schaumwein liegt oder

2.
die Lagerdauer für den fertigen Schaumwein weniger als 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt beträgt.

Das Hauptzollamt kann Ausnahmen von den Nummern 1 und 2 zulassen, wenn

3.
das Lager der unversteuerten Abgabe von Schaumwein dient oder wenn in dem Lager Be- oder Verarbeitungstätigkeiten vorgenommen werden sollen oder

4.
ein Weinbaubetrieb Schaumwein, der unter Verwendung von ausschließlich aus selbsterzeugten Trauben gewonnenem Wein im Lohnverfahren von Dritten hergestellt wurde, anschließend unter Steueraussetzung im eigenen Betrieb lagern will.




§ 20 Leistung der Lagersicherheit



(1) Das Hauptzollamt setzt die Höhe der Sicherheitsleistung für das Schaumweinlager anhand der Menge an Schaumwein fest, die voraussichtlich in einem Monat im Jahresdurchschnitt aus dem Lager entnommen wird. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist nach angemessener Zeit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

(2) Bei der Ermittlung der Höhe wird die dem Schaumweinlager unter Steueraussetzung entnommene Schaumweinmenge nur zu einem Zwölftel des Steuerwertes berücksichtigt.

(3) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Lagerbestandes sowie der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Schaumweinsteuer verlangen. § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt.




§ 21 Sinngemäße Anwendung



Auf Schaumweinlager finden sinngemäß Anwendung:

1.
§ 6 über die Änderung von Verhältnissen,

2.
§ 7 über das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis,

3.
§ 8 über Einstellung, Ruhen und Wiederaufnahme des Betriebes,

4.
§ 10 über Art der Lagerung,

5.
§§ 12, 14 über Belegheftführung, Buchführung, § 13 Abs. 1 und 2 über in den Betrieb aufgenommenen Schaumwein,

6.
§ 15 über Untergang und Vernichtung,

7.
§ 16 über Bestandsaufnahme.